act. 3 in KEMN.2023.90). Das von der Beschwerdeführerin mit Beschwerdeeingabe ins Recht gelegte Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 3. Januar 2023, womit festgehalten wird, die Beschwerdeführerin verneine aktuell glaubhaft einen Alkoholkonsum, stützt sich lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ist sehr kurz gehalten. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Alkoholabstinenz ist dieses Zeugnis daher nicht aussagekräftig. Selbst die Ausführung im Arztzeugnis, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Alkoholkonsums in regelmässiger Behandlung in der Klinik "C._____" sei, entspricht nicht den Tatsachen (vgl. Bericht der Klinik C.__