3.1.2. Die Vorinstanz führt aus, bei der Beschwerdeführerin sei nach wie vor ein Schwächezustand ausgewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht der Klinik C._____ vom 2. März 2023 seit Januar 2021 von Opioiden, Sedativa, Hypnotika oder Kokain abstinent lebe, seien die Diagnosen "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol" sowie "Gemischte schizoaffektive Störung" weiterhin gegeben (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Entscheids).