3. 3.1. 3.1.1. Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustands, also einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es ist daher zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Schwächezustand vorliegt.