2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft ist somit aufzuheben, wenn die Voraussetzungen und Gründe, die zur Anordnung führten, nicht mehr erfüllt sind und keine neuen Gründe für eine Fortdauer der Massnahme hinzugekommen sind. Veränderungen, die eine Aufhebung ermöglichen, können sich bei persönlichen -5-