3.5. Mit Verfügung vom 22. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin vorläufig von der Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses entbunden. 3.6. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung und hielt vollumfänglich daran fest. -4- 3.7. Am 30. August 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: