1.2. Die bestehende Massnahme (gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 30. Oktober 2018, KEZW.2018.44) wird unverändert weitergeführt. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juli 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 5. August 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die sofortige Aufhebung der bestehenden Beistandschaft.