2.2. In der Folge eröffnete das Familiengericht Zurzach ein Verfahren zur Überprüfung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme, holte einen Bericht ihrer Therapeutin vom 2. März 2023 (vgl. act. 13 f. in KEMN.2023.90) ein und führte am 1. Juni 2023 eine persönliche Anhörung der Betroffenen und ihrer Beiständin durch (vgl. act. 20 ff. in KEMN.2023.90). Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erkannte das Familiengericht Zurzach (KEMN.2023.90): -3- " 1. 1.1. Der Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Massnahme wird abgewiesen.