__ die bestehende Beistandschaft um eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB mit der Wirkung, dass Verträge mit einer finanziellen Verpflichtung der Betroffenen von mehr als Fr. 200.00 sowie generell Verträge über den Abschluss, die Abänderung und die Aufhebung von Telekommunikations-, Internet- und Fernsehdienstleistungen nur mit Zustimmung ihrer Beistandsperson gültig abgeschlossen werden können (vgl. act. 13 ff. in KEZW.2018.44).