Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.65 (KE.2018.00251 / KEMN.2023.90) Art. 84 Entscheid vom 20. November 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Giese Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Beiständin B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 16. Juni 2023 gegenstand Betreff Aufhebung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 wurde von der Vormundschaftsbehörde Q._____ für die Betroffene A._____, geboren am tt.mm.1974, auf eigenes Begehren eine Beistandschaft nach Art. 394 aZGB für die Bereiche Admi- nistratives und Finanzen errichtet, welche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons R._____ vom 18. Feb- ruar 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit Einkommens- und Vermögensverwaltung überführt wurde (vgl. act. 2 und 31 ff. und 26 in KEZW.2018.44). Mit Entscheid vom 9. Mai 2017 ergänzte die KESB R._____ die bestehende Beistandschaft um eine Mit- wirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB mit der Wirkung, dass Verträge mit einer finanziellen Verpflichtung der Betroffenen von mehr als Fr. 200.00 sowie generell Verträge über den Abschluss, die Abänderung und die Auf- hebung von Telekommunikations-, Internet- und Fernsehdienstleistungen nur mit Zustimmung ihrer Beistandsperson gültig abgeschlossen werden können (vgl. act. 13 ff. in KEZW.2018.44). 1.2. Nachdem die Betroffene am 31. Juli 2018 nach S._____, Bezirk Zurzach, umgezogen ist, übernahm das Familiengericht Zurzach mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 die Führung der kombinierten Beistandschaft i.S.v. Art. 397 ZGB, bestehend aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB für die Betroffene (vgl. act. 2 f. und 35 ff. in KEZW.2018.44). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beantragte die Betroffene beim Famili- engericht Zurzach die Aufhebung ihrer Beistandschaft (vgl. act. 2 ff. in KEMN.2023.90). 2.2. In der Folge eröffnete das Familiengericht Zurzach ein Verfahren zur Über- prüfung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme, holte einen Bericht ihrer Therapeutin vom 2. März 2023 (vgl. act. 13 f. in KEMN.2023.90) ein und führte am 1. Juni 2023 eine persönliche Anhörung der Betroffenen und ihrer Beiständin durch (vgl. act. 20 ff. in KEMN.2023.90). Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erkannte das Familien- gericht Zurzach (KEMN.2023.90): -3- " 1. 1.1. Der Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Massnahme wird abgewie- sen. 1.2. Die bestehende Massnahme (gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 30. Oktober 2018, KEZW.2018.44) wird unverändert weiter- geführt. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Juli 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein- gabe vom 5. August 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die sofortige Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. 3.2. Mit Schreiben vom 8. August 2023 wies der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde nicht unterzeichnet habe, und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer unterzeichneten Be- schwerde an. 3.3. Am 9. August 2023 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin die un- terzeichnete Beschwerdeschrift vom 5. August 2023 ein. 3.4. Nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung vom 15. August 2023 be- antragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2023 die Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.5. Mit Verfügung vom 22. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin vorläu- fig von der Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenvorschusses entbunden. 3.6. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2023 unter Hin- weis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides auf eine Ver- nehmlassung und hielt vollumfänglich daran fest. -4- 3.7. Am 30. August 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Ein- gabe. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Beschwerde gegen den ange- fochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Strittig ist, ob das Familiengericht Zurzach mit Entscheid vom 16. Juni 2023 zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistand- schaft abgewiesen hat. 2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft ist somit aufzuheben, wenn die Voraussetzungen und Gründe, die zur Anordnung führten, nicht mehr erfüllt sind und keine neuen Gründe für eine Fortdauer der Massnahme hinzugekommen sind. Verän- derungen, die eine Aufhebung ermöglichen, können sich bei persönlichen -5- Eigenschaften der betroffenen Person (z.B. Verbesserung des Gesund- heitszustandes, konstante Therapiewirkungen, Zuwachs an Erfahrung im Umgang mit eigenen Schwächezuständen) oder bei äusseren Umständen (z.B. dauerhafte Änderung des sozialen oder beruflichen Umfeldes, Verän- derung der Einkommens- und/oder Vermögenssituation) eingestellt haben (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 9.4). 3. 3.1. 3.1.1. Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustands, also einer geistigen Behinderung, ei- ner psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es ist daher zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Schwächezustand vorliegt. 3.1.2. Die Vorinstanz führt aus, bei der Beschwerdeführerin sei nach wie vor ein Schwächezustand ausgewiesen. Auch wenn die Beschwerdeführerin ge- mäss dem Arztbericht der Klinik C._____ vom 2. März 2023 seit Januar 2021 von Opioiden, Sedativa, Hypnotika oder Kokain abstinent lebe, seien die Diagnosen "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol" sowie "Gemischte schizoaffektive Störung" weiterhin gegeben (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Entscheids). 3.1.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Verfahren das Vorlie- gen eines Schwächezustands und führt zusammengefasst aus, ihr Zustand habe sich enorm verbessert. Seit drei Jahren nehme sie keine Drogen mehr. Aufgrund der hohen Ausgaben für die Urinkontrollen und Haaranaly- sen sei sie erneut in finanzielle Nöte geraten und habe Existenzängste ge- habt. Dies habe zu einem Alkoholrückfall geführt. Sie habe ab und zu zu- hause eine Flasche Wein getrunken, sei jedoch stets nüchtern Auto gefah- ren. Seit Januar 2023 sei sie abstinent. Seit gut zwei Jahren sei sie nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente mehr gegen Psychosen. Ihre Hausärztin habe gesagt, ihr Zustand sei nicht mehr mit demjenigen in den vorherigen Jahren vergleichbar. 3.1.4. Im Bericht der Klinik C._____ vom 2. März 2023 wurden bei der Beschwer- deführerin insbesondere psychische und Verhaltensstörungen durch Alko- hol: Abhängigkeitssyndrom (ICD F10.2) und eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD F25.2) diagnostiziert (vgl. act. 13 f. in KEMN.2023.90). Unbe- stritten ist, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einem Alkoholrückfall gekommen ist, die Alkoholabstinenz nicht eingehalten wurde und ihre Haar- probe bezüglich Alkohol daher positiv ausgefallen ist (Beschwerde S. 2 f.; -6- act. 3 in KEMN.2023.90). Das von der Beschwerdeführerin mit Beschwer- deeingabe ins Recht gelegte Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 3. Ja- nuar 2023, womit festgehalten wird, die Beschwerdeführerin verneine ak- tuell glaubhaft einen Alkoholkonsum, stützt sich lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ist sehr kurz gehalten. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Alkoholabstinenz ist dieses Zeugnis daher nicht aussagekräftig. Selbst die Ausführung im Arztzeugnis, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Alkoholkonsums in regelmässiger Behandlung in der Klinik "C._____" sei, entspricht nicht den Tatsachen (vgl. Bericht der Klinik C._____ vom 2. März 2023 [act. 13 f. in KEMN.2023.90]). Unbestritten hat sich der Schwächezustand der Beschwerdeführerin in Form einer psychischen Störung dahingehend geändert, dass gegenwärtig zwar keine Abhängigkeit mehr von harten Drogen besteht, jedoch liegt in Bezug auf den Alkoholkonsum nach wie vor keine konstante Abstinenz vor. Ob die Beschwerdeführerin – wie mehrmals von ihr vorgebracht – nie unter Alkoholeinfluss Auto gefahren sei, ist für die Überprüfung des Schwäche- zustands nicht relevant. Die Neigung der Beschwerdeführerin, unüberlegt Geld auszugeben und ihr finanzielles Budget zu überziehen (vgl. E. 3.2.4 hernach), zeugt überdies von einer grossen Unerfahrenheit und Überforderung in finanziellen Ange- legenheiten sowie einer gewissen Misswirtschaft und legt in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ebenfalls den Schluss nahe, dass bei der Be- schwerdeführerin nebst ihren psychischen Störungen auch ein ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand vorliegt (vgl. E. 4.2.4 des ange- fochtenen Entscheids). Mit der Vorinstanz ist damit weiterhin von einem Schwächezustand der Be- schwerdeführerin i.S.v. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auszugehen. 3.2. 3.2.1. Für die Errichtung und damit auch den Fortbestand einer Beistandschaft wird sodann vorausgesetzt, dass die betroffene Person als Folge des Schwächezustands nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenhei- ten ganz oder teilweise zweckmässig zu besorgen (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 3.2.2. Die Vorinstanz bejaht weiterhin die Schutzbedürftigkeit für die Lebensbe- reiche, in welchen regelmässig Zahlungen geleistet, Dokumente gesichtet und Korrespondenz geführt werden müsse (Administration und Finanzen). Die Beschwerdeführerin sei mit der eigenständigen Einkommens- und Ver- mögensverwaltung überfordert. Ohne beistandschaftliche Hilfe sei zu be- fürchten, dass die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit erneut Schul- den aufhäufen oder finanzielle Verpflichtungen (welche über ihrem Budget -7- lägen) eingehen würde. Sie könne ihre Ausgaben nicht ihren finanziellen Mitteln entsprechend anpassen. Es scheine der Beschwerdeführerin nicht klar zu sein, dass sich die eigenständige Einkommens- und Vermögens- verwaltung nicht darin erschöpfe, monatlich mehr Geld zur Verfügung zu haben (vgl. E. 4.2.3 f. des angefochtenen Entscheids). 3.2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit nicht absolut. Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte sie z.B. beim Aus- füllen der Steuererklärung einen gewissen Unterstützungsbedarf zu haben, nicht hingegen bei der Begleichung ihrer finanziellen Verpflichtungen (vgl. act. 21 ff. in KEMN.2023.90). 3.2.4. Die aktenkundige Vorgeschichte zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Geld umgehen kann und ihr Zusammenhänge in finanzieller Hinsicht unklar sind. Sogar mit beistandschaftlicher Hilfe ist es nicht immer möglich, ihre finanziellen Angelegenheiten ihren (eher bescheidenen) Verhältnissen entsprechend zu erledigen (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Entscheids). Die Beiständin führte mit E-Mail vom 6. Februar 2023 aus, dass praktisch kein Monat ohne eine finanzielle Notlage vergehe (vgl. act. 24 in KEMN.2022.238) und schildert wiederholt einen Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Belangen (vgl. act. 24 in KEMN.2022.238, act. 4 in KEBK.2023.43, act. 5 und 20 ff. in KEMN.2023.90). Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung war der Be- schwerdeführerin zwar bewusst, dass ihr zur Verfügung stehendes Geld sorgfältig eingeteilt werden muss, jedoch fehlt ihre Einsicht, dass dabei Prioritäten gesetzt werden müssen (vgl. act. 23 ff. in KEMN.2023.90). Exemplarisch zeigt sich dies in jüngster Zeit beispielsweise in der durch die Beschwerdeführerin getätigten Vertragsverlängerung für ein sehr teures Handy, welche effektive Kosten von Fr. 1'000.00 verursachte (vgl. act. 24 f. in KEMN.2023.90 und act. 24 in KEMN.2022.238). Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor nicht in der Lage in Bezug auf ihre Finanzen realistische und angemessene Entscheidungen zu treffen und ihre verfügbaren finan- ziellen Mittel einzuteilen. Ohne erwachsenschutzrechtliche Massnahme würde die Beschwerdeführerin mit unüberlegtem Ausgeben von Geldbeträ- gen – insbesondere auch bezüglich Autokosten (vgl. act. 25 in KEMN.2023.90) – ihre wirtschaftliche Existenz gefährden. In Übereinstim- mung mit der Vorinstanz ist die Schutzbedürftigkeit für die Bereiche Finan- zen und Administration daher nach wie vor gegeben. 3.3. 3.3.1. Vor diesem Hintergrund könnte sich eine Aufhebung der Massnahme nur mit einer Änderung der Unterstützungssituation ergeben, da gemäss Art. 389 ZGB nur dann von einer Massnahme abgesehen werden kann, -8- wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, an- dere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ausrei- chend und genügend erscheinen würde. 3.3.2. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dem Schutzbedarf der Beschwer- deführerin könne mit subsidiären Massnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht begegnet werden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Un- terstützungsvarianten (Lebenspartner/Suchtberatung AGS) seien nicht ausreichend bzw. die finanziellen und administrativen Angelegenheiten lä- gen nicht im Aufgabenbereich der Suchtberatung AGS. Eine allfällige Un- terstützung der Pro Infirmis wäre zu niederschwellig, insbesondere um die Beschwerdeführerin vor Verschuldung zu bewahren oder um gegebenen- falls abgeschlossene Verträge wieder rückgängig zu machen. Die Defizite der Beschwerdeführerin könnten nicht durch eine mildere Beistandschafts- form behoben werden. Sie benötige eine Fachperson, welche als ihre ge- setzliche Vertreterin handeln könne (vgl. E. 4.3.2 und 4.4 des angefochte- nen Entscheids). 3.3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin diesbezüg- lich vor, sie hätte seit drei Jahren einen neuen Lebenspartner, der ihr zur Seite stehe, ihr Tipps gebe und sie unterstütze. Auch die Suchtberatung helfe ihr, wenn sie nicht klarkomme (vgl. act. 4 und 23 in KEMN.2023.90). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte sie erneut aus, die Suchbe- ratung habe ihr angeboten, beratend zur Seite zu stehen. Auch ihr Vater habe seine Unterstützung angeboten, falls sie sich überfordert fühle oder etwas nicht verstehe. Zudem bestehe ein loser Kontakt mit einer Person, die sich mit einfachen "Treuhandfunktionen" auskenne, die sie notfalls ohne finanzielle Verbindlichkeiten beiziehen könnte. 3.3.4. Inwiefern die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme dem Subsidiari- täts- und Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhalten soll, bringt die Be- schwerdeführerin nicht substantiiert vor. Sie macht keine konkreten Aus- führungen zu den behaupteten Hilfeleistungen ihres Umfelds. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob der Lebenspartner, der Vater oder die be- kannte Person mit Treuhandkenntnissen die Verantwortung für ihre admi- nistrativen und finanziellen Belange übernehmen könnten, so dass langfris- tig eine genügende Unterstützung der Beschwerdeführerin gewährleistet und ihre wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wäre. Dazu kommt, dass es für Angehörige und Personen aus dem privaten Umfeld schwierig ist, in knappen finanziellen Verhältnissen sich den Wünschen und Erwartungen der betroffenen Person zu widersetzen. Wie die Vorinstanz des Weiteren korrekt festhält, liegt die Unterstützung in finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht im Aufgabenbereich der Suchtberatung AGS. Unter -9- dem Aspekt der Subsidiarität ist die vorinstanzliche Bestätigung der er- wachsenenschutzrechtlichen Massnahme nicht zu beanstanden. Die kombinierte Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 i.V.m. Art. 394 und Art. 395 ZGB ist mit Blick auf die Unterstüt- zungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin angezeigt und ziel- führend. Die eingesetzte Berufsbeiständin ist persönlich sowie fachlich ge- eignet und kann die nötigen Handlungen an der Stelle der Beschwerdefüh- rerin vornehmen, soweit diese dazu nicht selber in der Lage ist bzw. auf Grund ihres Schwächezustands untätig bleibt. Mit der Verknüpfung der bei- den Beistandschaften wird die Gefahr des unbedachten Ausgebens von Geldbeträgen eingedämmt, ohne aber die Handlungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin grundsätzlich einzuschränken. Die Beiständin selber un- tersteht der Aufsicht der Erwachsenenschutzbehörde und ihre Handlungen werden folglich kontrolliert. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte er- wachsenschutzrechtliche Massnahme ist verhältnismässig. 3.4. Insgesamt erweist sich die bestehende Beistandschaft weiterhin als not- wendig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Ent- scheid vom 16. Juni 2023 ist zu bestätigen. 4. 4.1. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen. 4.2. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gestützt auf § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Ver- fahrenskosten gewährt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). - 10 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzah- lung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.