5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Kindsvertreter, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 4'670.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, […], deren gerichtlich auf Fr. 3'475.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.