1.3. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, B._____ und C._____ jedes Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem werden sie für berechtigt erklärt, mit B._____ und C._____ die Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, sowie die Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 4'670.40, zusammen Fr. 5'470.40, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt.