2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin Therese Hintermann, […], zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 2.2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Dispositiv-Ziffer 4.2. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 wird im folgenden Punkt abgeändert: