9.5. Die Beiständinnen waren im obergerichtlichen Verfahren ebenfalls anwaltlich vertreten. Ihnen ist aber keine Parteientschädigung zuzusprechen, einerseits mangels eines entsprechenden Antrags, andererseits da die Beiständinnen im Verfahren keine Parteistellung hatten, sondern einzig aufgrund ihrer Aufgabe zur Unterstützung der Betroffenen in das Verfahren einbezogen worden sind. Zur Erstattung der notwendigen Stellungnahmen wäre keine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen. - 34 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Das Verfahren XBE.2023.64 wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.