5 % für die Eingabe vom 5. Februar 2024 und 5 % für die Eingabe vom 26. Februar 2024). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 93.95; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis Ende 2023 geltender Satz, da die Leistungen ganz überwiegend noch im Jahr 2023 erbracht wurden; Fr. 248.40) sind die Parteikosten für die Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 3'475.00 festzusetzen.