für Kindes- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (für die Beschwerde im Verfahren XBE.2023.69) auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von 65 % für die zusätzlichen Rechtsschriften (§ 6 Abs. 3 AnwT; 30 % für die Beschwerde im Verfahren XBE.2023.64; 20 % für die Eingabe vom 16. Oktober 2023; 5 % für die Eingabe vom 20. November 2023; 5 % für die Eingabe vom 5. Februar 2024 und 5 % für die Eingabe vom 26. Februar 2024).