9. 9.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache, weshalb ihr gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zuzüglich der Kosten für die Kindsvertretung aufzuerlegen sind und sie (vorbehaltlich der unentgeltlichen Rechtspflege) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 9.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen.