327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen und zusätzlich eingeholten Akten sowie die durchgeführte Kinderanhörung eine genügende Entscheidgrundlage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist daher abzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (XBE.2023.64; vgl. Sachverhalt Ziffer 4 hiervor) gegenstandslos.