7.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich, dass dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung Genüge getan ist, wenn die untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa BGE 141 I 97 E. 5.1 m.w.H.), was vorliegend mit der Verhandlung vor Familiengericht Baden am 17. Juli 2023 der Fall war (act. 167 ff. in KEMN.2023.1230, act. 137 ff. in KEMN.2023.1231). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entscheiden und besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren.