6.3. Angesichts dessen, dass der Heimbetrieb aufgrund der vielen abwesenden Kinder am Wochenende nur eingeschränkt läuft und das mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 vorsorglich festgelegte Besuchs- und Ferienrecht problemlos umgesetzt werden konnte, ist, solange noch keine Rückplatzierung erfolgen kann, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht anzuordnen. Damit sind die Eltern in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.3. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 berechtigt zu erklären, B._____ und C._____ jedes Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q.____