6.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurden die Eltern vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Abänderung von Ziff. 1.3. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 für berechtigt erklärt, die Betroffenen jedes Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurden sie für berechtigt erklärt, mit den Betroffenen die Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen.