6. 6.1. In Dispositiv-Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids wurden die Eltern berechtigt erklärt, die beiden Betroffenen jedes zweite Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurden sie berechtigt erklärt, mit den Betroffenen 10 Wochen Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen.