Mindestens in Bezug auf die geeignete Beschulungsform sind die Betroffenen somit nicht urteilsfähig. Ihr Wille ist aber mindestens insoweit zu berücksichtigen, als ihrem Wunsch, wieder bei der Beschwerdeführerin zusammen wohnen zu können, Rechnung getragen werden soll, sobald eine damit kompatible Schullösung gefunden werden kann.