2020 E. 3.3). B._____ ist knapp 11-, C._____ 8-jährig. B._____ kann sich gemäss eigenen Angaben nicht mehr an seinen Besuch der öffentlichen Schule erinnern; C._____ hat eine solche noch nie besucht. Beide sind entsprechend nicht in der Lage zu erfassen, was der Besuch einer Regelklasse für sie angesichts ihres ausgewiesenen besonderen Betreuungsbedarfs bedeuten würde. Mindestens in Bezug auf die geeignete Beschulungsform sind die Betroffenen somit nicht urteilsfähig.