5.5. Soweit der Kindsvertreter in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 (S. 2 f.) die Betroffenen als urteilsfähig bezeichnet und ihrem Willen vorbehaltlos zum Durchbruch verhelfen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits ist grundsätzlich der Kindeswille nicht ohne weiteres mit dem Kindeswohl gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.5.4.). Andererseits ist bei der Berücksichtigung des Kindeswillens das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3;