von den Beiständinnen im Zusammenwirken mit den Eltern eine schulpsychologische Abklärung einzuholen. Damit die zuständige Kindesschutzbehörde die nötigen Massnahmen für diesen Schulwechsel treffen kann (wozu voraussichtlich auch die dannzumalige Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehören wird), werden ihr die Beiständinnen über die entsprechenden Suchbemühungen sobald als möglich Bericht erstatten müssen. Da die bisherigen Abklärungen soweit ersichtlich eher schleppend verlaufen sind, rechtfertigt es sich, den Beiständinnen für die spätestens zu erfolgende erste Berichterstattung eine Frist anzusetzen.