Für den vorliegenden Entscheid, welcher die Fremdplatzierung zum aktuellen Zeitpunkt zum Gegenstand hat, ist keine schulpsychologische Abklärung erforderlich. Eine solche Abklärung ist gemäss der aktenkundigen Auskunft des Schulpsychologischen Dienstes (E-Mail von AP._____, […] SPD, an die Beschwerdeführerin vom 25. August 2023, vgl. Beilage 4 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2023) für die Einweisung in ein Schulheim nicht erforderlich. Andererseits ist der Bedarf der Betroffenen nach enger schulischer Betreuung, wie er im Schulheim Q._____ geleistet werden kann, offenkundig.