5.3. Die Beiständinnen wurden mit dem angefochtenen Entscheid beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Schulheim Q._____ und den zuständigen Stellen die geeignete Beschulung der Betroffenen vertieft abzuklären. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beiständinnen auf, einen Bericht unter anderem über den Stand der schulpsychologischen Abklärung einzureichen. Die Beiständinnen führten dazu mit Bericht vom 3. November 2023 sinngemäss aus, der Schulpsychologische Dienst […] habe noch keine Abklärung vorgenommen, da bis jetzt von den Eltern noch keine Anmeldung eingegangen sei.