Aus dem psychologischen Gutachten vom 16. Juli 2022 (act. 524 in Vorakten KESB R._____), der Stellungnahme der letzten Pflegeeltern vom 26. Juni 2023 (act. 113 ff. in KEMN.2023.1230 und act. 96 ff. in KEMN.2023.1231) und den aktuellen Berichten des Schulheims Q._____ ergibt sich übereinstimmend, dass beide Betroffenen (insbesondere auch schulisch) auf eine enge Begleitung angewiesen sind. So wurde im Gutachten (S. 75) ausgeführt, für B._____ sei eine Beschulung in einer kleinen - 28 -