5.2. In der Vergangenheit haben diverse Fachpersonen bei B._____ und C._____ einen gesteigerten Betreuungsbedarf mit erhöhten Erziehungsund Fürsorgeanforderungen erkannt und festgehalten, dass insbesondere bei der Selbstwirksamkeit und der Frustrationstoleranz erhebliche Defizite bestehen (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Wie die Förderberichte des Schulheims Q._____ dokumentieren, besteht bei B._____ und C._____ nach wie vor eine Massnahmebedürftigkeit in erzieherischen, sozialen und schulischen Belangen. Beide Betroffenen verweigern die Mitarbeit in der Schule teilweise massiv. Beispielsweise zeigte sich B.____