ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Trotzdem ist positiv zu werten, dass die Eltern mit der Inanspruchnahme der Therapie seit der Fremdplatzierung ihrer Kinder intensiv an ihren Defiziten und Konfliktlösungsstrategien arbeiten. Auch ist mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Dis- positiv-Ziffer 2) eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden, was unangefochten geblieben ist und ebenfalls dazu beitragen sollte, noch bestehende Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu mindern.