_ stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vaters und ist daher zurückhaltend zu berücksichtigen. Ihre Ausführung, wonach die Beschwerdeführerin stabil, voll erziehungsfähig und durchaus fähig sei, alle vier Kinder zuhause zu betreuen, ist nicht sehr aussagekräftig. Seit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts per 4. Oktober 2021 wurden die vier Kinder im normalen Alltag (abgesehen von den Wochenenden und den Ferien, in denen jedoch kein Schulalltag herrscht) nicht mehr gleichzeitig von der Beschwerdeführerin betreut.