4.4.1. In Bezug auf die Beschwerdeführerin geht Dr. med. U._____ davon aus, dass bei dieser keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Die damals festgestellte Diagnose sei am ehesten mit dem Leidensdruck behaftet gewesen. Nach durchgeführter Therapie könne sie weder eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung noch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung bestätigen. Bei der Beschwerdeführerin sei die realistische Wahrnehmung der aktuellen Lebenssituation vorhanden. Die Hilfestellungen von aussen würden nicht als feindlich interpretiert. Seit August 2023 sei die Beschwerdeführerin […] im Elternrat.