Sie sei nicht in der Lage, eigene Anteile oder Anteile der Kinder an Konflikten zu erkennen. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihr Verhalten zu reflektieren oder zu verändern, und verleite sie zur Verteufelung möglicher wichtiger Bezugspersonen der Kinder. In Konfliktsituationen neige sie zur externalen Schuldzuweisung. Zusammengefasst sei die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als eingeschränkt zu beurteilen. Die Kooperationsfähigkeit sei ebenfalls eingeschränkt und könne sich je nach Belastungssituation verschlechtern. Es werde eine psycho- und sozialtherapeutische Behandlung empfohlen.