3.2. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass eine Rückplatzierung der Betroffenen bei Auflösung der Diskrepanz zwischen den von den Eltern möglichen Erziehungsleistungen und den Bedürfnissen der Betroffenen möglich sei (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Nachfolgend ist daher zu prüfen, wie sich einerseits die elterlichen Kompetenzen und andererseits der Förderungsbedarf von B._____ und C._____ entwickelt haben.