2.4. Die Beschwerdeführerin strebt mit ihren Anträgen eine Rückplatzierung der Betroffenen zu ihr an und erachtet dabei das Kindeswohl der Betroffenen als nicht gefährdet. Sie bestreitet zusammengefasst den von der Vorinstanz festgehaltenen erhöhten Betreuungsbedarf der Betroffenen sowie deren Sonderschulbedarf. Sie habe grösste Zweifel, dass das Schulheim Q._____ das richtige Lernumfeld für ihre Söhne sei. Die beiden Kinder hätten einen Anspruch darauf, in eine öffentliche Schule zu gehen, wenn sie dazu in der Lage seien. Auch bestreitet sie ihre eigene angeblich mit dem erhöhten Betreuungsbedarf von B._____ und C._____ im Zusammenhang stehende Überforderung.