2.3. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vor, es liege bei B._____ und C._____ eine Kindswohlgefährdung vor. Sie hätten Defizite bei der Konfliktlösung und im sozialen Bereich sowie einen gesteigerten Betreuungsbedarf. Auch bei der Selbstwirksamkeit und der Frustrationstoleranz bestünden erhebliche Defizite. Durch diese erhöhten Erziehungs- und Fürsorgeanforderungen benötigten sie daher einen sehr eng geführten Tagesablauf mit klaren Regeln. Ihre Entwicklung sei ohne professionelle Aufarbeitung der bisher gemachten Erfahrungen und ohne fachkundige Unterstützung stark gefährdet.