5.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurden die Eltern vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.3. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 für berechtigt erklärt, B._____ und C._____ jedes Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurden sie für berechtigt erklärt, mit B._____ und C._____ die Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen.