5. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz wird ersucht, die nötigen Kostengutsprachen zu leisten. 7. Die Gemeinde Z._____ wird eingeladen, bis spätestens am 31. Juli 2023 i.S.v. Art. 33 Abs. 3 EG ZGB Stellung zu nehmen. 8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.