3.2. Den Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zudem folgende Weisungen erteilt: − die schulpsychologische Abklärung von B._____ und C._____ durch das Schulheim Q._____ oder andere zuständige Stellen kooperativ zu unterstützen und in Zusammenarbeit mit allen involvierten Stellen voranzutreiben; − mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammen zu arbeiten und Hausbesuche zuzulassen; − einen Austausch zwischen der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Therapeutin der Eltern zuzulassen und zu ermöglichen.