2. Es wird eine aufsuchende sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. Ziel der sozialpädagogischen Familienbegleitung bildet die Arbeit an den Erziehungskompetenzen der Eltern. 3. 3.1. Die Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde R._____, wonach die Eltern verpflichtet werden, eine Therapie zu besuchen, wird dahingehend präzisiert, als dass die Eltern verpflichtet werden, in mindestens 14-täglich stattfindenden Sitzungen an den Erziehungsdefiziten gemäss den fachpsychiatrischen Gutachten der Gutachtenstelle AF._____ und dem psychologischen Gutachten der […] zu arbeiten.