Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.64/69 (KE.2023.00684 / KE.2023.00685) Art. 15 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin, […] Betroffener 1 B._____, […] Betroffener 2 C._____, […] beide vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, […] Vater D._____, […] Beiständin des G._____, Betroffenen 1 […] Beiständin des H._____, F._____, Q-Strasse 5, R._____ E._____, Betroffenen 2 […] beide vertreten durch lic. iur. Myrta Wiedemeier, Rechtsanwältin, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A._____ und D._____ sind die unverheirateten und getrennt lebenden El- tern der betroffenen Söhne B._____, geboren am tt.mm. 2013, und C._____, geboren am tt.mm. 2016, sowie der Töchter, I._____, geboren am tt.mm. 2014, und J._____, geboren am tt.mm. 2018. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und lebten bis zu ihrer Fremdplatzierung bei der Mutter. 2. 2.1. Mit Schreiben vom 5. November 2016 reichte die Kantonspolizei L._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk R._____ (nachfol- gend: KESB R._____) eine Gefährdungsmeldung betreffend B._____, C._____ und I._____ ein. Der Meldung ist zu entnehmen, dass die Polizei am 4. November 2016 wegen häuslicher Gewalt zwischen den Eltern aus- rücken musste. Von der Polizei wurde aufgrund der stark verwahrlosten Wohnung ein Eingreifen und Handeln der KESB dringend empfohlen (act. 9 in Vorakten KESB R._____). 2.2. Mit Entscheid der KESB R._____ vom 3. August 2017 wurde für C._____ und I._____ eine Krippenbetreuung an vier halben Tagen pro Woche und für B._____ ein Mittagessen in der Krippe an vier Tagen pro Woche ange- ordnet. Zudem wurde für B._____, C._____ und I._____ eine Erziehungs- aufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet (act. 26 in Vorakten KESB R._____). 2.3. Am 18. Dezember 2018 reichte die Mutter bei der KESB R._____ eine Mel- dung ein, wonach B._____ in der Kita von einem anderen Kind gemobbt werde und ersuchte um entsprechendes Einschreiten (act. 32 in Vorakten KESB R._____). Ein Verfahren wurde nicht eröffnet, sondern der Mutter empfohlen, mit den Eltern des anderen Kindes und der Kita-Leitung eine Lösung zu finden (act. 33 in Vorakten KESB R._____). 2.4. Am 24. Oktober 2019 informierte die Mutter die KESB R._____ telefonisch darüber, dass B._____ in seiner Klasse gemobbt werde, und beantragte für ihn einen Klassenwechsel (act. 40 in Vorakten KESB R._____). 2.5. Nachdem die Mutter B._____ daraufhin nicht mehr in die Schule schickte, fand am 5. November 2019 ein Gespräch zwischen den Eltern, der Schule -3- und der Erziehungsaufsicht statt, welches jedoch gemäss der Erziehungs- aufsicht eskalierte. Die Mutter sei anlässlich des Gesprächs ausgerastet und der Vater habe das Gespräch schon in den ersten 10 Minuten verlas- sen (act. 41 in Vorakten KESB R._____). 2.6. In der Folge weigerte sich die Mutter im Hinblick auf einen Klassenwechsel von B._____ das Dokument "Verbindliche Vereinbarungen für eine positive Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus zum Wohle des Kindes" zu unterzeichnen (act. 46 ff. in Vorakten KESB R._____) und meldete B._____, C._____ und I._____ am 30. November 2019 sodann auch für die ausserfamiliäre Betreuung in der Kita resp. für den Mittagstisch ab (act. 52 in Vorakten KESB R._____). 2.7. Mit Schulpflegebeschluss vom 28. November 2019 wurde für B._____ ab sofort einen Klassenwechsel ins Schulhaus K._____ und die Durchführung einer SPD-Abklärung beschlossen (act. 57/17 in Vorakten KESB R._____). 2.8. Mit Eingabe vom 17. März 2020 reichte die Primarschule S._____ am 26. März 2020 bei der KESB R._____ eine Gefährdungsmeldung betreffend B._____ ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Eltern trotz mehrmali- ger Aufforderung weigerten, die Anmeldung zur schulpsychologischen Ab- klärung von B._____ zu unterzeichnen und ihn abklären zu lassen (act. 56 in Vorakten KESB R._____). 2.9. Am 25. April 2020 kam es zu einem Polizeieinsatz, nachdem die Mutter einem diensthabenden Arzt der Klinik O._____ telefonisch mitgeteilt habe, ihren Kindern etwas anzutun. Die Mutter trat aufgrund ihres schlechten psy- chischen Gesundheitszustands freiwillig in die Klinik ein (act. 67 und 60 ff. in Vorakten KESB R._____). Die Eltern erklärten sich infolgedessen mit ei- ner Abklärung der Situation durch den Abklärungsdienst M._____ einver- standen (act. 65 in Vorakten KESB R._____). 2.10. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 reichte die Primarschule S._____ am 29. Juni 2020 bei der KESB R._____ eine Gefährdungsmeldung betreffend I._____ ein (act. 72 in Vorakten KESB R._____). Die Schule schilderte zu- sammengefasst, dass die Mutter infolge angeblicher Mobbingvorfälle ge- gen I._____ einen Antrag um ihre Versetzung vom Kindergarten N._____ in den Kindergarten K._____ gestellt habe. Sämtliche von der Mutter ge- meldeten Vorfälle seien von der Kindergartenlehrperson angeschaut wor- den, wobei sich eine Diskrepanz zu den Schilderungen der Mutter gezeigt habe. Mit Schulpflegebeschluss vom 17. März 2020 sei das Gesuch um -4- sofortige Versetzung von I._____ abgewiesen worden. Ein erneutes, am 9. Mai 2020 gestelltes Gesuch um Versetzung von I._____ und Zuteilung von C._____ in den Kindergarten K._____ auf das Schuljahr 2020/21 hin sei von der Schulpflege erneut abgewiesen worden. Am 28. Mai 2020 habe die Mutter der Kindergartenlehrperson mitgeteilt, dass I._____ ab dem 8. Juni 2020 den Kindergarten nicht mehr besuchen werde. Nachdem die Mutter I._____ seither nicht mehr in den Kindergarten geschickt habe und das Homeschooling auch nicht ordnungsgemäss umgesetzt werde, sei durch die Nichteinhaltung der Schulpflicht das Kindeswohl gefährdet (act. 72 in Vorakten KESB R._____). 2.11. Mit E-Mail vom 11. August 2020 teilte die Mutter der KESB R._____ mit, I._____ und C._____ würden ab dem 17. August 2020 einen privaten Kin- dergarten besuchen. Gleichzeitig verlangte sie eine Kostengutsprache (act. 74 in Vorakten KESB R._____). 2.12. Am 18. August 2020 kam es aufgrund eines verbalen Streits der Eltern mit Sachbeschädigungen durch den Vater in der Wohnung der Mutter zu einem Polizeieinsatz (act. 77 f. in Vorakten KESB R._____). 2.13. Mit Beschluss des Gemeinderats V._____ vom 15. September 2020 wurde der Antrag auf Kostenübernahme des Privatkindergartens abgewiesen (act. 81 in Vorakten KESB R._____). 2.14. Am 15. Oktober 2020 erstattete der Abklärungsdienst M._____ der KESB R._____ den Abklärungsbericht vom 17. September 2020 (act. 85 in Vorak- ten KESB R._____). Die Abklärungspersonen empfahlen in Anbetracht der Situation die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, die Anordnung einer Intensivabklärung in der Familie zur Überprü- fung von weitergehenden Massnahmen sowie die Anordnung von diversen Weisungen an die Mutter gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. 2.15. Am 16. November 2020 wechselten I._____ und C._____ vom Privatkin- dergarten in den öffentlichen Kindergarten der Gemeinde V._____ (act. 94 in Vorakten KESB R._____). 2.16. Mit Entscheid der KESB R._____ vom 4. Februar 2021 wurde zur Abklä- rung des Ausmasses der Kindeswohlgefährdung von B._____, C._____, I._____ und J._____ eine Intensivabklärung durch den Abklärungsdienst XX._____ GmbH angeordnet (act. 106 in Vorakten KESB R._____). -5- 2.17. Nachdem die Eltern ihre Mitwirkung im Rahmen der Intensivabklärung ver- weigerten, wurde der Abklärungsdienst M._____ von der KESB R._____ mit einer Umfeldabklärung beauftragt. 2.18. Aus der Umfeldabklärung des Abklärungsdienstes M._____ vom 28. April 2021 (act. 113 in Vorakten KESB R._____) geht betreffend B._____ hervor, dass dieser seit Januar 2021 erneut Auffälligkeiten zeige. Er habe ausser- gewöhnlich viele und starke Auseinandersetzungen mit Mitschülern und sei täglich in Streitereien mit anderen Kindern verwickelt. Auffallend scheine dabei, dass B._____ die Vorkommnisse jeweils anders schildere als die übrigen Beteiligten. Die Schule habe mehrere Telefonate von Müttern er- halten, welche erzählten, dass sie vom Vater von B._____ kontaktiert, teils auch beleidigt und bedroht worden seien. Die Eltern von B._____ seien im März 2021 wiederum an die Schule herangetreten, da sie der Meinung ge- wesen seien, dass ihr Sohn gemobbt werde und keine Schuld an den Aus- einandersetzungen trage. Die Schule empfehle eine schulpsychologische Abklärung von B._____, welche jedoch von den Kindseltern in der Vergan- genheit vehement verhindert worden sei. B._____ werde stark von seinen Eltern beeinflusst. Insbesondere seitens des Vaters werde er zur Gewalt animiert und befinde sich auf Grund eines Anforderungskonflikts in Not. Die Eltern würden ihren Sohn einzig in der Opferrolle sehen. Damit B._____ nachhaltig an Konfliktbewältigungsstrategien arbeiten könne, benötige er seitens der Eltern eine multiperspektivische Auseinandersetzung seines Verhaltens. Betreffend I._____ wurden keine Auffälligkeiten im Kindergartenunterricht festgehalten. Betreffend C._____ wurde ausgeführt, dass er bereits erste Auffälligkeiten im Sozialverhalten zeige. Er sei häufiger allein, provoziere wiederholt auch jüngere Kinder. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Eltern sich zu keiner Form der pädagogischen Unterstützung bereit zeigten, was für alle vier Kinder eine latente Kindswohlgefährdung darstelle. Es sei stark davon auszuge- hen, dass künftig auch die jüngeren Kinder zunehmend in ihren Verhaltens- weisen und ihrer allgemeinen Entwicklung von der familiären Situation ge- prägt werden. Um eine langfristige Wahrung des Kindswohls sicher zu stel- len, empfehle der Abklärungsdienst M._____ für die Kinder eine Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und eine Weisung an die Eltern, B._____ für eine schulpsychologische Abklärung anzumel- -6- den und aktiv mitzuarbeiten und den Vollzug der angeordneten Intensivab- klärung mit der Weisung an die Eltern, zu kooperieren und aktiv mitzuar- beiten. 2.19. Gemäss den Unterlagen der Schule V._____ hat es gegen Ende des Schul- jahres 2020/21 bezüglich I._____ einige negative Vorfälle mit den Eltern gegeben (act. 146 in Vorakten KESB R._____). Die Schulverwaltung infor- mierte die KESB R._____ am 19. Juli 2021 darüber, dass die Eltern die Kindergartenlehrperson bedrängt und mit einer Anzeige gedroht hätten. Zu- dem hätten die Eltern I._____ die letzten beiden Tage des Schuljahres nicht mehr in den Kindergarten geschickt (act. 143 in Vorakten KESB R._____). 2.20. Mit Bericht vom 7. September 2021 beantragte der Abklärungsdienst M._____ bei der KESB R._____ u.a. die Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts gegenüber den Eltern und die superprovisorische verdeckte Platzierung der Kinder, die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutach- ten für beide Elternteile und für die Kinder sowie die Errichtung einer Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 147 in Vorakten KESB R._____). 2.21. Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. Oktober 2021 ordnete die KESB R._____ die verdeckte Platzierung der vier Kinder an einem sicheren Ort an, entzog den Eltern das Aufenthaltsrecht und errichtete für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 162 in Vorak- ten KESB R._____). Die Kinder wurden bei der Pflegefamilie AA._____ im Kanton X._____ plat- ziert. 2.22. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 räumte die KESB R._____ den Eltern ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von drei Stunden alle 14 Tage ein (act. 229 in Vorakten KESB R._____). Am 15. November 2021 fand das erste Treffen zwischen den Eltern und den vier Kindern statt (act. 251 in Vorakten KESB R._____). 2.23. Mit E-Mail vom 15. November 2021 orientierte die Mutter die Beiständinnen über angebliche Missstände und Gewaltvorfälle bei der Pflegefamilie, von welchen die Kinder berichtet hätten (act. 251 in Vorakten KESB R._____). -7- 2.24. Am 24. November 2021 wurden B._____ und I._____ von der KESB R._____ angehört (act. 271 f. in Vorakten KESB R._____). Am 3. Dezem- ber 2021 fand eine Anhörung der Eltern statt (act. 282 in Vorakten KESB R._____). 2.25. Am 20. Dezember 2021 reichten die Eltern bei der KESB Y._____ eine Ge- fährdungsmeldung betreffend ihre Kinder, welche bei der Pflegefamilie AA._____ platziert seien, ein (act. 317 in Vorakten KESB R._____). 2.26. Die KESB R._____ gab mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 bei der Gutachtenstelle AF._____ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag (act. 310 in Vorakten KESB R._____). 2.27. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2021 bestätigte die KESB R._____ im Sinne vorsorglicher Massnahmen den am 4. Oktober 2021 superproviso- risch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzie- rung der Kinder (act. 322 in Vorakten KESB R._____). 2.28. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 beantragten die Beiständinnen bei der KESB R._____ u.a. die Umplatzierung der Kinder per 28. Juli 2022 in die Pflegefamilie AB._____ in Z._____. Die Beiständinnen führten aus, die El- tern und einmalig die Kinder hätten bereits seit Beginn der Platzierung wie- derholt von Aussagen der Kinder, welche auf Gewalt, Drohungen und häu- figes Schreien in der Pflegefamilie hinweisen würden, berichtet. Es sei zu einer starken Frontenbildung zwischen Eltern und der Pflegefamilie im Kan- ton X._____ gekommen, was sich mittel- und langfristig negativ auf die Ent- wicklung der Kinder auswirke. Die Beiständinnen berichteten des Weiteren, dass es bei B._____ und C._____ immer wieder zu Schwierigkeiten mit anderen Kindern gekommen sei. In ihren Klassen seien verschiedene För- der- und Entlastungsmassnahmen wie Klassenassistenz, Heilpädagogin, eigener Schreibtisch usw. eingerichtet worden. Die Schule habe einen Ver- weis bezüglich B._____ und C._____ ausgesprochen und die Möglichkeit eines Schulausschlusses für 12 Wochen gedroht (act. 482 in Vorakten KESB R._____). 2.29. Die Gutachtensstelle AF._____ erstattete mit Eingaben vom 22. Juni 2022 die fachpsychiatrischen Gutachten betreffend Mutter und Vater (act. 503/1 und 503/2 in Vorakten KESB R._____) und mit Eingabe vom 16. Juli 2022 das psychologische Gutachten in der Familiensache (act. 524 in Vorakten KESB R._____). -8- 2.30. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurden die Kinder von der KESB R._____ mit Entscheid vom 27. Juli 2022 per 3. August 2022 in die Pflege- familie AB._____ nach Z._____ umplatziert (act. 530 in Vorakten KESB R._____). 2.31. Die gegen den Entscheid der KESB R._____ vom 23. Dezember 2021 er- hobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bezirksrats R._____ vom 25. Au- gust 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 561 in Vorak- ten KESB R._____). 2.32. Seit 1. Januar 2023 wohnt die Mutter in einer […]-Zimmerwohnung in Z._____. 2.33. Mit Entscheid der KESB R._____ vom 2. Dezember 2022 wurde u.a. die vorsorgliche Platzierung in der Pflegefamilie AB._____ in Z._____ bestä- tigt, den Eltern ab 2023 ein Ferienbesuchsrecht von 10 Wochen pro Kalen- derjahr gewährt und die Eltern berechtigt erklärt, die Kinder alle zwei Wo- chen von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag um 17.00 Uhr zu sich zu nehmen (act. 598 in Vorakten KESB R._____). 2.34. Auf die gegen den Entscheid der KESB R._____ vom 2. Dezember 2022 erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat R._____ mit Beschluss vom 30. März 2023 nicht ein (act. 653 in Vorakten KESB R._____). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 an das Familiengericht Baden beantragte die Mutter u.a. die Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre vier Kinder, die Rückplatzierung zur Mutter, die Anordnung einer schulpsychologischen Abklärung für B._____ sowie C._____ und während der Abklärungsphase die weitere Beschulung von B._____ und C._____ im Homeschooling bei Herrn AB._____ (act. 1 ff. in KEMN.2023.1230/1231). 3.2. In der Folge nahm das Familiengericht Baden Abklärungen vor, hörte B._____, C._____ und I._____ am 27. Juni 2023 persönlich an und führte am 17. Juli 2023 eine Verhandlung in Anwesenheit der Eltern und der Bei- ständinnen durch (in KEMN.2023.1230 und KEMN.2023.1231). -9- 3.3. Mit Entscheid vom 17. Juli 2023 erkannte das Familiengericht Baden fol- gendes (KEMN.2023.1230/KEMN.2023.1231): " 1. 1.1. Den Eltern bleibt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über ihre Kinder B._____ und C._____ entzogen. Das formelle Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt neu beim Bezirksgericht Baden, Abteilung Familiengericht, als Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde. 1.2. B._____ und C._____ werden per 9. August 2023 im Schulheim Q._____ platziert. 1.3. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, B._____ und C._____ jedes zweite Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitag- abend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem werden sie für berechtigt erklärt, mit B._____ und C._____ 10 Wochen Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. 2. Es wird eine aufsuchende sozialpädagogische Familienbegleitung ange- ordnet. Ziel der sozialpädagogischen Familienbegleitung bildet die Arbeit an den Erziehungskompetenzen der Eltern. 3. 3.1. Die Weisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde R._____, wo- nach die Eltern verpflichtet werden, eine Therapie zu besuchen, wird da- hingehend präzisiert, als dass die Eltern verpflichtet werden, in mindestens 14-täglich stattfindenden Sitzungen an den Erziehungsdefiziten gemäss den fachpsychiatrischen Gutachten der Gutachtenstelle AF._____ und dem psychologischen Gutachten der […] zu arbeiten. 3.2. Den Eltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zudem folgende Weisun- gen erteilt: − die schulpsychologische Abklärung von B._____ und C._____ durch das Schulheim Q._____ oder andere zuständige Stellen kooperativ zu unterstützen und in Zusammenarbeit mit allen involvierten Stellen vo- ranzutreiben; − mit der angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung zu- sammen zu arbeiten und Hausbesuche zuzulassen; − einen Austausch zwischen der sozialpädagogischen Familienbeglei- tung und der Therapeutin der Eltern zuzulassen und zu ermöglichen. 4. 4.1. Die für B._____ und C._____ bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden weitergeführt. - 10 - 4.2. Die bisherige Beiständin 1 für B._____ wird in ihrem Amt bestätigt und der Aufgabenkatalog wird wie folgt angepasst: − den Eltern in ihrer Sorge um die Erziehung von B._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen; − B._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − die physische, psychische, schulische, kognitive und soziale Entwick- lung von B._____ in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachperso- nen zu unterstützen und überwachen; − die Umplatzierung von B._____ zu überwachen, zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein; − die Kontakte zwischen B._____ und den Eltern sowie seinen Ge- schwistern in kindeswohlwahrender Weise sicherzustellen; − die Aufteilung der Ferien in Absprache mit den Eltern und der involvier- ten Institution vorzunehmen und bei Uneinigkeit festzulegen; − eine aufsuchende sozialpädagogische Familienbegleitung zu organi- sieren und zu installieren sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein und deren Umsetzung zu überwachen; − das Helfernetz zu koordinieren und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − in Zusammenarbeit mit dem Schulheim Q._____ und den zuständigen Stellen die geeignete Beschulung von B._____ vertieft abzuklären und gegebenenfalls zu organisieren; − bei Bedarf und abhängig vom Schulsetting für einen Therapieplatz für B._____ besorgt zu sein und hinsichtlich seines Entwicklungs- und För- derbedarfs im Austausch mit der zuständigen psychologischen respek- tive psychiatrischen Fachperson zu stehen; − die den Eltern erteilten Weisungen zu überwachen. 4.3. Die bisherige Beiständin 2 für C._____ wird In ihrem Amt bestätigt und der Aufgabenkatalog wird wie folgt angepasst: − den Eltern in ihrer Sorge um die Erziehung von C._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen; − C._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − die physische, psychische, schulische, kognitive und soziale Entwick- lung von C._____ in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachperso- nen zu unterstützen und überwachen; − die Umplatzierung von C._____ zu überwachen, zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein; − die Kontakte zwischen C._____ und den Eltern sowie seinen Ge- schwistern in kindeswohlwahrender Weise sicherzustellen; − die Aufteilung der Ferien in Absprache mit den Eltern und der involvier- ten Institution vorzunehmen und bei Uneinigkeit festzulegen; − eine aufsuchende sozialpädagogische Familienbegleitung zu organi- sieren und zu installieren sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein und deren Umsetzung zu überwachen; − das Helfernetz zu koordinieren und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − in Zusammenarbeit mit dem Schulheim Q._____ und den zuständigen Stellen die geeignete Beschulung von C._____ vertieft abzuklären und gegebenenfalls zu organisieren; − bei Bedarf und abhängig vom Schulsetting für einen Therapieplatz für C._____ besorgt zu sein und hinsichtlich seines Entwicklungs- und - 11 - Förderbedarfs im Austausch mit der zuständigen psychologischen res- pektive psychiatrischen Fachperson zu stehen; − die den Eltern erteilten Weisungen zu überwachen. 4.4. Im Übrigen bleiben ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentli- chen Berichtsablage, unverändert bestehen. 5. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Be- gehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz wird ersucht, die nötigen Kos- tengutsprachen zu leisten. 7. Die Gemeinde Z._____ wird eingeladen, bis spätestens am 31. Juli 2023 i.S.v. Art. 33 Abs. 3 EG ZGB Stellung zu nehmen. 8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 5 EG ZGB betreffend Kos- tentragung hingewiesen. Diese lautet wie folgt: […] 11. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 4. Die bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau von der Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Juli 2023 gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde mit superprovisorischen Anträgen wurde unter der Geschäftsnummer XBE.2023.64 erfasst. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass einer superprovi- sorischen Verfügung ab, soweit darauf eingetreten wurde. 5. 5.1. Gegen den ihr sodann am 10. August 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 17. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: - 12 - 1. Die Ziffern 1 und 4.2 des Entscheids der KESB Baden vom 17. Juli 2023 seien aufzuheben. 2. B._____ und C._____ seien zur Beschwerdeführerin zurückzuplatzie- ren und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ wieder zu erteilen. 3. Die Aufgaben der Beiständin 1 für B._____ seien wie folgt anzupassen: − den Eltern in der Sorge um die Erziehung von B._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen; − B._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − die physische, psychische, schulische, kognitive und soziale Ent- wicklung von B._____ in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu unterstützen und überwachen und insbesondere gegenüber den Lehrpersonen und Schulbehörden über ein Aus- kunfts- und Einsichtsrecht zu verfügen. − die Rückplatzierung von B._____ zu unterstützen, zu begleiten und zu überwachen; − eine hochfrequente aufsuchende sozialpädagogische Familienbe- gleitung zu organisieren und zu installieren, für deren Finanzie- rung besorgt zu sein sowie deren Umsetzung zu überwachen; − das Helfernetz zu koordinieren und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − die den Eltern erteilten Weisungen zu überwachen. 4. Die Aufgaben der Beiständin 2 für C._____ seien wie folgt anzupassen: − den Eltern in der Sorge um die Erziehung von C._____ beratend und unterstützend zur Seite zu stehen; − C._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − die physische, psychische, schulische, kognitive und soziale Ent- wicklung von C._____ in Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu unterstützen und überwachen und insbesondere gegenüber den Lehrpersonen und Schulbehörden über ein Aus- kunfts- und Einsichtsrecht zu verfügen. − die Rückplatzierung von C._____ zu unterstützen, zu begleiten und zu überwachen; − eine hochfrequente aufsuchende sozialpädagogische Familienbe- gleitung zu organisieren und zu installieren, für deren Finanzie- rung besorgt zu sein sowie deren Umsetzung zu überwachen; − das Helfernetz zu koordinieren und den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; − die den Eltern erteilten Weisungen zu überwachen 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollum- fängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeich- nenden Rechtsbeiständin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewil- ligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Vorsorglicher Antrag: - 13 - Die Eltern seien für berechtigt zu erklären, B._____ und C._____ jedes Wochenende von Freitag Nachmittag bis Sonntag Abend in Absprache mit dem Schulheim Q._____ mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sind sie für berechtigt zu erklären, mit B._____ und C._____ die ganzen Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. Prozessualer Antrag: 1. Für die Kinder B._____, geb. tt.mm.2013 und C._____, geb. tt.mm.2016 sei über den Verein Kinderanwaltschaft Schweiz ein unab- hängiger und ausgebildeter Kindsverfahrensvertreter mit juristischem Hintergrund zu bestellen. 2. Es sei raschmöglichst eine öffentliche mündliche Verhandlung mit per- sönlicher Anhörung der Kindseltern durchzuführen. 5.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Ent- scheid. 5.3. Mit Eingabe vom 27. September 2023 reichte der Vater eine Stellung- nahme ein. 5.4. Die Beiständinnen liessen mit Eingaben vom 28. September 2023 eine Stellungnahme einreichen und stellten den prozessualen Antrag, eine all- fällige mündliche Verhandlung auf die Parteien zu beschränken und die Öf- fentlichkeit – insbesondere Medien – vom Verfahren auszuschliessen. 5.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurden die Eltern vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.3. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 für berechtigt erklärt, B._____ und C._____ jedes Wochen- ende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schul- schluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurden sie für berechtigt erklärt, mit B._____ und C._____ die Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. 5.6. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin ärztli- che Beurteilungen der Eltern durch die Psychotherapeutin Dr. U._____ vom 12. Oktober 2023 ein und machte ergänzende Ausführungen. - 14 - 5.7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurden die Beiständinnen aufgefor- dert, innert 14 Tagen einen Verlaufsbericht über die Platzierung im Schul- heim Q._____ und über den Stand der schulpsychologischen Abklärung einzureichen. 5.8. Mit Stellungnahme vom 3. November 2023 (Postaufgabe: 6. November 2023) nahmen die Beiständinnen zum Stand der schulpsychologischen Ab- klärung und zum bisherigen Verlauf der Platzierung von B._____ und C._____ im Schulheim Q._____ Stellung. Einen Verlaufsbericht des Schul- heims Q._____ wurde nicht eingereicht, lediglich "Kurznotizen" vom 15. September 2023. 5.9. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […], als Kindesvertreter für die Betroffenen eingesetzt. 5.10. In ihrer Eingabe vom 20. November 2023 informierte die Beschwerdefüh- rerin u.a. darüber, dass der im Kanton Aargau als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zugelassene Herr Dr. AJ._____ sich bereit erklärt habe, die Abklärung der Betroffenen zusammen mit Frau AK._____ von […], wo beide Betroffene bereits in die Therapie gingen, zu übernehmen. Am 16. November 2023 habe der erste Abklärungstermin stattgefunden. Dies habe in der Stellungnahme der Beiständinnen keinen Eingang gefunden. 5.11. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erstattete der Kindesvertreter eine Stellungnahme und beantragte: " 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 11. September 2023 sei insbe- sondere Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Juli 2023 aufzuheben. 2. Prozessual: B._____ sei durch das Obergericht in geeigneter Form an- zuhören." 5.12. Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter mit Verfü- gung vom 4. Januar 2024, reichte das Schulheim Q._____ mit Eingabe vom 18. Januar 2024 für B._____ und C._____ je zwei Förderberichte Wohnen und Schule ein. 5.13. Der Kindsvertreter sowie die Beiständinnen verzichteten mit Eingaben vom 25. Januar resp. 29. Januar 2024 auf eine Stellungnahme zu den Förder- berichten des Schulheims Q._____. - 15 - 5.14. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin zu den Berichten des Schulheims Q._____ Stellung. 5.15. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte der Kindsvertreter auch für den C._____ eine Kinderanhörung. 5.16. Am 13. Februar 2024 fanden die Kinderanhörungen von B._____ und C._____ statt. 5.17. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 verzichtete der Kindsvertreter auf eine Stellungnahme zu den Protokollen der Kinderanhörung. 5.18. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Protokollen der Kinderanhörung. 5.19. Mit Eingabe vom 29. Februar 2024 verzichteten die Beiständinnen auf eine Stellungnahme zu den Protokollen der Kinderanhörung. 5.20. Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichte der Kindsvertreter seine Kostennote ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). - 16 - 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts über die Betroffenen und deren Platzierung im Schulheim Q._____. 2.2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begeg- net werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Krite- rium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kin- des, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebe- dürfnissen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach the- rapeutischer Behandlung massgebend (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016, N. 40.42). Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Ent- faltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kin- desschutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mil- deste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern er- gänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut resp. des - 17 - Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Mass- nahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_153/2019 vom 3. September 2019 E. 4.3; 5A_540/2015 vom 26. Mai 2016 E. 4.4; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; je mit Hin- weisen). 2.3. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vor, es liege bei B._____ und C._____ eine Kindswohlgefährdung vor. Sie hät- ten Defizite bei der Konfliktlösung und im sozialen Bereich sowie einen ge- steigerten Betreuungsbedarf. Auch bei der Selbstwirksamkeit und der Frustrationstoleranz bestünden erhebliche Defizite. Durch diese erhöhten Erziehungs- und Fürsorgeanforderungen benötigten sie daher einen sehr eng geführten Tagesablauf mit klaren Regeln. Ihre Entwicklung sei ohne professionelle Aufarbeitung der bisher gemachten Erfahrungen und ohne fachkundige Unterstützung stark gefährdet. Die Gutachten attestierten bei- den Eltern eine bloss eingeschränkte Erziehungsfähigkeit, unter anderem aufgrund psychischer bzw. sozialer Auffälligkeiten. Die Eltern seien derzeit nicht in der Lage, die enormen Anforderungen an Erziehung, Begleitung und Betreuung, welche B._____ und C._____ an ihre Bezugspersonen stellten, im normalen Alltag – neben der ebenfalls herausfordernden Erzie- hung und Betreuung von I._____ und J._____ – zu erfüllen. Es liege damit eine klare Diskrepanz zwischen den Bedürfnissen der Kinder und dem Leistungsvermögen der Eltern vor. Auch in Bezug auf die ungeklärte schu- lische Situation bzw. der fehlenden Abklärung hinsichtlich Sonderschulbe- darf von B._____ und C._____ sei eine Kindeswohlgefährdung zu sehen (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). 2.4. Die Beschwerdeführerin strebt mit ihren Anträgen eine Rückplatzierung der Betroffenen zu ihr an und erachtet dabei das Kindeswohl der Betroffenen als nicht gefährdet. Sie bestreitet zusammengefasst den von der Vorinstanz festgehaltenen erhöhten Betreuungsbedarf der Betroffenen so- wie deren Sonderschulbedarf. Sie habe grösste Zweifel, dass das Schul- heim Q._____ das richtige Lernumfeld für ihre Söhne sei. Die beiden Kinder hätten einen Anspruch darauf, in eine öffentliche Schule zu gehen, wenn sie dazu in der Lage seien. Auch bestreitet sie ihre eigene angeblich mit dem erhöhten Betreuungsbedarf von B._____ und C._____ im Zusammen- hang stehende Überforderung. Zahlreiche Berichte der Besuchsbegleitun- gen zeigten, dass die Eltern sich liebevoll um ihre Kinder kümmerten, ihnen Zuwendung gäben, sie versorgten, auf ihre Sicherheit im Strassenverkehr achteten und Regeln angemessen durchsetzten. Sie seien zudem in der Lage, Rückmeldungen der Begleiterin anzunehmen und umzusetzen. Die Eltern akzeptierten ihre Kinder so wie sie seien und würden mit ihren Per- - 18 - sönlichkeiten umgehen können. Die behaupteten Defizite aus dem Gutach- ten seien wenig fassbar. Es sei jedoch festzuhalten, dass das Inschutzneh- men der eigenen Kinder und die Tendenz zu externaler Schuldzuweisung, wenn der Nachwuchs in Konflikte involviert sei, bei Eltern häufig festgestellt werden könne. Deshalb könne noch lange nicht von einer Kindswohlge- fährdung gesprochen werden. 3. 3.1. Der bisherige Verlauf zeigt, dass seit Eintritt ins Schulsystem des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin gravierende Probleme mit der Beschulung ihrer Kinder bestehen, die sich anfangs insbesondere aufgrund des Wider- stands und der Ablehnung der Eltern den Schulbehörden gegenüber erga- ben. Die Eltern brachten wiederholt vor, ihre Kinder würden in der Schule resp. im Kindergarten gemobbt. In ihren Augen waren stets die anderen Kinder schuld. Die Aussagen der Eltern in Bezug auf ihre Kinder widerspra- chen allerdings zum Teil den Beobachtungen der Lehrpersonen. Die von den Lehrpersonen geschilderten Auffälligkeiten im Sozialverhalten der Be- troffenen sowie auch ihre Mitverantwortung bei Provokationen und Konflik- ten mit anderen Kindern wurden von den Eltern nicht anerkannt. Vielmehr erachteten sie ihre Kinder als ungerecht behandelt. Auf konstruktive Ge- spräche mit Fachpersonen liessen sich die Eltern nicht ein. Die fehlende Problemeinsicht der Eltern und die konflikthafte Eltern-Schul-Beziehung gefährdeten die persönliche, emotionale und schulische Entwicklung der Kinder massiv und führten schliesslich zum Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts. 3.2. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass eine Rückplatzierung der Be- troffenen bei Auflösung der Diskrepanz zwischen den von den Eltern mög- lichen Erziehungsleistungen und den Bedürfnissen der Betroffenen mög- lich sei (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Nachfolgend ist daher zu prüfen, wie sich einerseits die elterlichen Kompetenzen und andererseits der Förderungsbedarf von B._____ und C._____ entwickelt haben. 4. 4.1. Das fachpsychiatrische Gutachten über die Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2022 (act. 503/1 in Vorakten KESB R._____) diagnostizierte bei dieser eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten bei der Selbstwahrnehmung und -reflektion und sehe sich selbst nur in ihrer Rolle als Mutter. Es bestehe eine Einschränkung der Empathie, bei der die Gefühle und Bedürfnisse anderer Personen nicht erkannt würden. Die Wahrnehmung anderer sei durch das eigene Wunschbild stark verzerrt und entweder stark positiv oder negativ überzeichnet. Besonders bei Konflikten - 19 - ergebe sich daraus eine Selbstbezogenheit und erhöhte Kränkbarkeit. Sie wende auch wiederholt unzweckmässige Konfliktlösungsstrategien an. Im Bereich der Impulsivität bestehe eine Unverantwortlichkeit und ein Mangel an Planung. Im Gutachtenszeitpunkt habe keine depressive Störung vor- gelegen. Allerdings sei der von der Beschwerdeführerin beschriebene Inte- ressensverlust seit der Platzierung als Anpassungsstörung zu betrachten. Bedingt durch die Persönlichkeitsstörung liege eine stark eingeschränkte Fähigkeit zur Bedürfniserkennung und Perspektivenübernahme vor. Die Beschwerdeführerin könne daher den Kindern nicht immer altersentspre- chend begegnen und handle teilweise entgegengesetzt den eigentlichen Bedürfnissen der Kinder. So eskaliere der Konflikt mit Fachpersonen in die kindliche Ebene, sodass die Kinder einen Loyalitätskonflikt entwickeln wür- den. Sie sei nicht in der Lage, eigene Anteile oder Anteile der Kinder an Konflikten zu erkennen. Dies führe dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihr Verhalten zu reflektieren oder zu verändern, und verleite sie zur Verteufelung möglicher wichtiger Bezugspersonen der Kin- der. In Konfliktsituationen neige sie zur externalen Schuldzuweisung. Zu- sammengefasst sei die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als eingeschränkt zu beurteilen. Die Kooperationsfähigkeit sei ebenfalls einge- schränkt und könne sich je nach Belastungssituation verschlechtern. Es werde eine psycho- und sozialtherapeutische Behandlung empfohlen. Zu- nächst müsse ein Vertrauensaufbau und eine Stabilisierung der Beschwer- deführerin erfolgen, anschliessend könnten adäquate Konfliktlösungsstra- tegien erarbeitet werden. 4.2. Das fachpsychiatrische Gutachten über den Kindsvater vom 30. Juni 2022 (act. 503/2 in Vorakten KESB R._____) hält fest, dass er eine reduzierte Frustrationstoleranz und mangelhafte Bewältigungsstrategien aufweise so- wie eine deutliche Bagatellisierung seiner Deliktanamnese und etwaiger Gewaltanwendung im häuslichen Umfeld vornehme. Auch verfüge er über eine reduzierte Fähigkeit, andere Menschen wahrzunehmen, sodass er sich über deren Interessen, Bedürfnisse und Besonderheiten nicht im Kla- ren sei. Es sei beim Vater mit einer raschen Überforderung bei Erziehungs- situationen zu rechnen. Seine Rolle im Familiensystem sei vage. Es sei unklar, ob er für die Kinder eine zuverlässige und verfügbare Bindungsper- son darstelle und welche Kompetenzen er in Erziehungsbelangen habe. Es fänden sich keine klinischen Hinweise auf eine Störung gemäss ICD Kapitel F0 bis F9. Er habe selbst beschrieben, dass er seine Kinder noch nicht erzogen habe, er dies aber nachholen wolle. Es sei unklar, welche erzie- herischen Leitlinien er anwenden möchte und ob er über genügend Grund- kenntnisse über die Entwicklung des Kindes verfüge. Die Anwendung von Gewalt als Konfliktlösungsstrategie erscheine hierbei bedenklich. Zusam- menfassend sei daher die Erziehungsfähigkeit als eingeschränkt zu beur- teilen. Es scheine jedoch ein Veränderungspotential zu geben. Da er im - 20 - Familiensystem allerdings in der Rolle als Unterstützer der Beschwerde- führerin, die nur über ein geringes Veränderungspotential verfüge, auftrete, könne es sein, dass sein Veränderungspotential nicht umgesetzt werden könne. Auch seine Kooperationsfähigkeit hänge stark von jener der Be- schwerdeführerin ab. Es werde eine psycho- und sozialtherapeutische Be- handlung empfohlen. 4.3. Aus dem psychologischen Gutachten der […] vom 16. Juli 2022 (act. 524 in Vorakten KESB R._____) ist zu entnehmen, dass alle Kinder erhöhte Erziehungs- und Fürsorgeanforderungen aufweisen. Insbesondere in den Bereichen der Bindung bzw. Beziehungsgestaltung, der Selbstwirksamkeit, der Frustrationstoleranz und der Konfliktlösungsstrategien würden die Kin- der zum Teil erhebliche Defizite aufweisen. Diese Defizite würden erhöhte Anforderungen an die Betreuungspersonen stellen, damit eine adäquate Entwicklung gewährleistet werden könne. Die Problembelastung der Eltern werde als erheblich beurteilt. Zudem bestünden bei beiden Elternteilen psy- chische Auffälligkeiten und eine in gewissen Bereichen eingeschränkte Er- ziehungsfähigkeit. Dies zeige sich insbesondere bei den Konfliktlösungs- strategien, der Fähigkeit, die Autonomie der Kinder zu fördern, der Per- spektivenübernahme (Erkennen der kindlichen Bedürfnisse) und beim Si- cherstellen von Stabilität und Sicherheit. Aus gutachterlicher Sicht könne eine Rückplatzierung nur mit zahlreichen flankierenden Unterstützungs- massnahmen installiert werden, was gleichzeitig aber auch bedinge, dass die Eltern Kooperationsbereitschaft zeigen würden. Die im Gutachtenszeit- punkt bevorstehende Umplatzierung (von der Familie AA._____ zur Familie AB._____) sei als prognostisch ungünstig für die Entwicklung der Kinder zu beurteilen. Bei einer Rückplatzierung zu den Eltern sei mit einem geringe- ren Anpassungsaufwand für die Kinder zu rechnen. Auch der mit einer wei- teren Platzierung einhergehende Loyalitätskonflikt, hervorgerufen durch die ablehnende Haltung der Eltern gegenüber der Platzierung, könne lang- fristig zu einer Zunahme der psychischen Auffälligkeiten der Kinder führen. Die Kinder seien auf Struktur, Orientierung, Stabilität, Sicherheit und emo- tionale Zuwendung angewiesen. Ein stabiles, strukturiertes und konstantes Betreuungssetting mit möglichst wenigen Wechseln, d.h. mit konstanten Betreuungspersonen und ohne Schulwechsel, sei notwendig. Als Mass- nahmen würden eine psychotherapeutische Begleitung von B._____ und C._____ sowie eine Sonderbeschulung von C._____, allenfalls auch B._____, empfohlen. Ausserdem sei bei einer Rückplatzierung zur Be- schwerdeführerin die Aufrechterhaltung der Beistandschaft, die Installation einer hochfrequenten sozialpädagogischen Familienbegleitung und die Entlastung durch die Betreuung der Kinder im Hort bzw. der Kita empfoh- len. - 21 - 4.4. Die Beschwerdeführerin und der Vater sind seit August 2022 in psychiatri- scher Behandlung bei Dr. med. U._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Be- schwerdeführerin eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. U._____ vom 12. Oktober 2023 sowohl von ihr als auch vom Vater ein. 4.4.1. In Bezug auf die Beschwerdeführerin geht Dr. med. U._____ davon aus, dass bei dieser keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Die damals festgestellte Diagnose sei am ehesten mit dem Leidensdruck behaftet gewesen. Nach durchgeführter Therapie könne sie weder eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung noch eine narzisstische Persön- lichkeitsstörung bestätigen. Bei der Beschwerdeführerin sei die realistische Wahrnehmung der aktuellen Lebenssituation vorhanden. Die Hilfestellun- gen von aussen würden nicht als feindlich interpretiert. Seit August 2023 sei die Beschwerdeführerin […] im Elternrat. Sie habe eine gut aufgebaute und geregelte Tagesstruktur, es mangle nicht an der Planung. Gegenteilige Behauptungen im Gutachten seien nicht aussagekräftig. Die Beschwerde- führerin habe keine Schwierigkeiten bei der Selbstwahrnehmung. Sie sei in der Lage ihr Denken, Fühlen und Handeln zu analysieren und hinterfragen. Sie frage sich, was sie anders hätte machen können, um die Platzierung zu verhindern. Sie hätte zum Beispiel die vorgeschlagene Familienbeglei- tung zulassen sollen. Vielleicht hätte das einen positiven Einfluss auf die Schulsituation der Kinder gehabt. Die Beschwerdeführerin könne Gefühle und Bedürfnisse anderer Personen gut erkennen und sich in ihre Mitmen- schen hineinversetzen. Sie sei auch in der Lage, die Signale und Bedürf- nisse ihrer Kinder zu erkennen und könne ihre Kinder gut unterstützen. Ebenso sei sie in der Lage, ihre und die Anteile ihrer Kinder an Konflikten zu erkennen und neige nicht zur externalen Schuldzuweisung. Sie analy- siere die Situation und erkenne, wenn die Kinder oder sie im Unrecht seien. Die Beschwerdeführerin könne gut mit anderen Menschen kooperieren. Auch an adäquaten Konfliktlösungsstrategien habe sie gearbeitet. Dabei seien Konfliktphasen in gewissen Konfliktsituationen analysiert worden. Die Beschwerdeführerin sei stabil, voll erziehungsfähig und könne alle vier Kin- der zu Hause betreuen. Sie sei eine verlässliche Beziehungs- und Bin- dungsperson für die Kinder. 4.4.2. In Bezug auf den Vater hält Dr. med. U._____ fest, dass der Fokus seiner Behandlung der Umgang in Konfliktsituationen sowie die emotionale Kon- trolle sei. Der Vater leide nicht unter einem Impulskontrollverlust. Auch wenn er unter Druck stehe, sei eine emotionale Kontrolle vorhanden. Der Vater habe sich von seinem früheren delinquenten Verhalten distanziert und bemühe sich, nicht mehr straffällig zu werden. Er sei arbeitsfähig und verbringe seine Freizeit mit den Kindern. In der Behandlung hätten beide - 22 - Eltern gelernt, wie sie miteinander als Eltern funktionieren können. Der Va- ter sei an der Erziehung und Betreuung seiner Kinder beteiligt. Er sei eine verlässliche Beziehungs- und Bindungsperson für die Kinder. Der Vater zeige keine Einschränkung der Frustrationstoleranz in zwischenmenschli- chen Beziehungen. Mit der Erziehung seiner Kinder sei er nicht überfordert. Der Vater sei kooperativ und verfüge über eine Reflexionsfähigkeit. Er sei bereit, mit Fachpersonen zusammenzuarbeiten und Lösungen zu erarbei- ten. 4.5. B._____ und C._____ befinden sich seit dem 9. August 2023 im Schulheim Q._____. 4.5.1. Aus den Förderberichten für B._____ geht folgendes hervor: 4.5.1.1. Aus dem Förderbericht Schule für den Zeitraum von 9. August bis 27. No- vember 2023 ergibt sich zusammenfassend, dass B._____ in Bezug auf seine personalen Kompetenzen in den ersten paar Wochen ein sehr gutes und angepasstes Verhalten gezeigt habe. Im Laufe der Zeit habe sich sein angepasstes Verhalten verändert. Entwicklungspotential bestehe bei B._____ beim selbständigen Arbeiten bei Aufträgen, die er für unnötig emp- finde. Dort verweigere er die Arbeit bzw. Teilnahme und zeige seinen Un- mut. Zum Beispiel verweigere B._____ im Schreiben momentan die Ar- beitsaufträge und wolle nur Texte schreiben, wenn er Fluchwörter und Be- leidigungen verwenden dürfe. Bei Aufträgen, die ihn interessierten und ihm Spass machen würden, könne er sich für längere Zeit darauf konzentrieren. Bei einer 1 zu 1 Betreuung könne B._____ Hilfestellungen konstruktiv an- nehmen. Müsse er selbständig eine Problemstellung lösen, gelinge ihm das nicht. Er zeige dabei eine grosse Ungeduld, eine geringe Frustrationstole- ranz und leicht aggressives Verhalten. In Bezug auf die sozialen Kompe- tenzen von B._____ zeige sich, dass er oft mit anderen Schülern Diskussi- onen oder Streitgespräche habe. Er fühle sich schnell provoziert, aber pro- voziere selbst auch die anderen. Gerate er mit einem Schüler aneinander, äussere er seine Wut mit Fluchwörtern und Beleidigungen gegenüber die- sen Schülern. Es falle ihm noch schwer, die Bedürfnisse seiner Mitmen- schen zu akzeptieren, wenn diese nicht seinen entsprächen. Er könne sich dann kaum in andere hineinversetzen. B._____ sei auf einen klaren Rah- men angewiesen, der ihn unterstütze und mittrage, um den gesellschaftli- chen Anforderungen zu genügen. 4.5.1.2. Im Förderbericht Schule vom 28. November 2023 bis 17. Januar 2024 wur- den die Entwicklungsfelder von B._____ im Wesentlichen bestätigt. In Be- - 23 - zug auf die personalen und sozialen Kompetenzen zeigten sich keine we- sentlichen Veränderungen. Bei gewissen Aufträgen verweigere B._____ nach wie vor seine Arbeit und sei auch nicht offen für Alternativvorschläge seitens der Lehrperson. Teilweise könne B._____ bei Verweigerung eines Arbeitsauftrages einen Alternativvorschlag einbringen. Beispielswiese würde seine Klasse am Donnerstagmorgen nach Unterrichtsbeginn immer einen Deutschtext schreiben. Weil B._____ dies aus einem Grund nicht ge- passt habe, habe er den Vorschlag gebracht, den Text jeweils nach der grossen Pause zu schreiben, was dann super funktioniere. 4.5.1.3. Aus dem Förderbericht Wohnen für den Zeitraum vom 9. August bis 27. No- vember 2023 zeigt sich ebenfalls, dass B._____ bei Konflikten anderen Kin- dern und Jugendlichen aufbrausend reagiert und sich abwertend über das Gegenüber äussert. Er beteilige sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Aufarbeitungsgesprächen. Es falle ihm schwer, eigene Anteile an ei- nem Konflikt wahrzunehmen und es sei für ihn eine Herausforderung, sich in die Situation des Gegenübers zu versetzen. Seine Frustrationstoleranz sei noch entwicklungsfähig. Es benötige in einzelnen Momenten nur wenig und er sei sehr frustriert. Ansonsten zeige sich im Bereich Wohnen, dass B._____ sich an Abläufe und Strukturen auf der Wohngruppe halten könne und er darauf bedacht sei, die zeitlichen Vorgaben und Vereinbarungen einzuhalten. In der Regel verrichte B._____ seine Pflichten, wie Zimmer ordentlich halten, Zimmer putzen oder "Ämtlis" erledigen, korrekt. Beim "Ämtli" erledigen habe sich B._____ in einzelnen Situationen verweigert. Es falle ihm dann schwer, einen Weg aus der Verweigerungssituation zu finden. B._____ kümmere sich selbständig um seine Körperpflege. Er un- terstütze auch immer wieder seinen jüngeren Bruder, indem er ihn im Alltag an gewisse Dinge erinnere. Dies gestalte er bisher ausgewogen, er nehme seinen Bruder also nicht alles ab, um so die Entwicklung seines Bruders zu erschweren. 4.5.1.4. Gemäss dem Förderbericht Wohnen für den Zeitraum vom 28. November 2023 bis 17. Januar 2024 habe sich die Situation auf der Gruppe von B._____ stabilisiert. B._____ sei weiterhin bemüht, sich an die Vorgaben und Vereinbarungen zu halten und sich in die Wohngruppe einzugeben. Dies gelinge ihm mehrheitlich. Die Beziehung zu einzelnen Mitbewohnern habe sich verbessert. Es entstünden weniger Konfliktsituationen. B._____ sei bereit, sich bei Konflikten auf den Prozess der Aufarbeitung einzulassen und seine eigenen Anteile am Konflikt wahrzunehmen. Im Bereich der Frustrationstoleranz bestehe weiterhin Entwicklungspotential. Er reagiere in diversen Situationen aufbrausend und benötige dann etwas Zeit, um sich zu beruhigen. Er müsse alternative Reaktionsweisen erlernen. Bei den Hausaufgaben benötige er Unterstützung durch die Erwachsenen. Die Zu- sammenarbeit mit den Eltern sei nach wie vor kooperativ. - 24 - 4.5.2. Aus den Förderberichten für C._____ geht folgendes hervor: 4.5.2.1. Aus dem Förderbericht Schule für den Zeitraum vom 9. August bis 27. No- vember 2023 geht in Bezug auf seine personalen und sozialen Kompeten- zen zusammengefasst hervor, dass C._____ schnell in eine Verweige- rungshaltung komme. In diesen Momenten würden seine Äusserungen ne- gativ und er lehne alle möglichen Hilfsangebote ab. Gelinge ihm etwas nicht auf Anhieb, werfe er die Sachen auf den Boden. Reagiere dann niemand, beginne er an seinem Platz Geräusche zu machen. Beispielsweise mit dem Lineal auf den Tisch oder gegen das Regal zu klopfen. C._____ benötige dann sehr viel Zuspruch, dass er die Arbeit wieder aufnehme. Teilweise könne er mit dem störenden und unangemessenen Verhalten nicht mehr aufhören und ignoriere Anweisungen. Für diese Situationen habe er ein Stoppsignal hergestellt, mit welchem er sich eine kurze Auszeit nehmen könne. Nicht immer verhalte er sich gegenüber Erwachsenen adäquat. So duze er Erwachsene oder nehme deren Handys oder Brille ohne zu fragen. C._____ merke, wenn er eine Grenze überschritten habe. In diesen Mo- menten ziehe er sich zurück und schreibe beispielsweise einen Brief mit einer Entschuldigung. Im Klassenunterricht falle es C._____ meist leicht, sich an die Regeln wie aufstrecken zu halten. Im Kreis falle es ihm schwer, die Aufmerksamkeit hochzuhalten. Er stehe nach wenigen Minuten auf oder setze sich auf den Boden. Er schaffe es aber immer besser, auch in diesen Sequenzen mitzumachen, wenn ihn die anderen Schüler dabei un- terstützen und die Sequenz kurzgehalten werde. Ausserhalb des Klassen- zimmers habe er Mühe Anweisungen umzusetzen, was ihn in gefährliche Situationen bringen könne. Wenn C._____ mit einem Kind nicht zusam- menarbeiten möchte, müsse eine andere Arbeitsform gesucht werden, da er den Auftrag ansonsten komplett verweigere. C._____ werde zusammen mit vier weiteren Schülern von einer Klassenlehrperson und einer Klassen- assistenz betreut. Er brauche zurzeit eine enge Begleitung, welche ihn bei für ihn neuen Aufgaben unterstütze und motiviere. Nach einer schwierigen Phase vor den Herbstferien, habe sich sein Verhalten stabilisiert und er zeige vermehrt die Bereitschaft, die Unterrichtszeit zum Lernen zu nutzen. 4.5.2.2. Dem Förderbericht Schule für den Zeitraum vom 28. November 2023 bis 12. Januar 2024 zufolge habe sich das Verhalten von C._____ in der Schule weiter stabilisiert und leicht verbessert. Er habe sich in den für ihn schwierigen Punkten wie Umgang mit Frust und Umgang mit Regeln und Anweisungen etwas verbessert. Oppositionelles Verhalten zeige er weni- ger oft und weniger ausdauernd. Nach wie vor brauche er eine enge Be- treuung. Wenn ihm bei neuen Aufgabenstellungen nicht so geholfen werde, - 25 - wie er sich das wünsche, sondern ihm nur Hinweise zur selbständigen Be- arbeitung gegeben würden, verfalle er in alte Verhaltensmuster und werfe seine Sachen weg, lege sich auf den Boden oder verlasse das Klassenzim- mer. Nach einer kurzen Auszeit lasse er sich oft motivieren, es nochmals zu versuchen. Müsse er warten oder könne ihm nicht umgehend geholfen werden, falle es ihm schwer, die nötige Geduld aufzubringen. Oftmals ver- suche er in diesen Situationen die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, in dem er lauter werde, sich dazwischendränge oder aus dem Schulzimmer laufe. Deutlich verbessert habe sich C._____ bei gemeinsamen Sequen- zen. Er könne unterdessen viel öfters an diesen teilhaben, ohne dass er sich frühzeitig davon entferne. Das Befolgen von Anweisungen und Einhal- ten von Abmachungen gelinge ihm weiterhin nur teilweise. So gehe er wei- terhin hinter das Lehrerpult und hole von dort Sachen oder öffne Schränke ohne Erlaubnis. Verbessert habe sich sein Verhalten, wenn er mit anderen zusammenarbeiten müsse. Dies verweigere er unterdessen weniger kon- sequent und könne auch mal eine Aufgabe mit jemandem gemeinsam lö- sen. 4.5.2.3. Aus dem Förderbericht Wohnen für den Zeitraum vom 9. August bis 27. No- vember 2023 zeigt sich, dass sich C._____ in der Wohngruppe gut inte- griert habe und es aus diesem Grund kaum zu Konflikten gekommen sei. Die Führung durch die Erwachsenen könne er bisher mehrheitlich anneh- men. Er halte die ritualisierten Abläufe und Strukturen der Gruppe ein. Auf- gaben wie Zimmer ordentlich halten, Zimmer putzen oder "Ämtlis" erledi- gen, verrichte C._____ korrekt. Die Hausaufgaben seien eine Herausfor- derung für C._____. Er benötige Begleitung, damit es ihm gelinge diese gemäss den Vorgaben zu erledigen. C._____ sei sehr selbständig, was die Körperpflege anbelangt. Er habe eigene Ideen zur Freizeitgestaltung oder schliesse sich anderen an. Er sei ausserordentlich hilfsbereit und biete seine Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen regelmässig den Erwachsenen wie auch anderen Kindern an. C._____ sei auf einen Rahmen angewiesen, der ihm die Unterstützung bieten könne, um den gesellschaftlichen Anfor- derungen genügen zu können. 4.5.2.4. Gemäss dem Förderbericht Wohnen für den Zeitraum vom 28. November 2023 bis 17. Januar 2024 habe sich die Situation auf der Gruppe stabilisiert. C._____ bemühe sich, sich an die Vorgaben und Vereinbarungen zu halten und sich in die Wohngruppe einzugeben. Dies gelinge ihm mehrheitlich. Der Umgang mit Erwachsenen habe sich verbessert. C._____ habe hin und wieder Spässe gemacht, welche respektlos gewesen seien. Dies habe er mittlerweile korrigieren können. In Bezug auf die Hausaufgaben schwank- ten seine Motivation und Konzentration. Die Freizeitgestaltung mit einem anderen Gruppenmitglied verlaufe durchwegs positiv. Öfters sei es zu Kon- - 26 - flikten mit B._____ gekommen. Diese haben jeweils aufgelöst werden kön- nen. In einem Fall sei C._____ ausfällig gegenüber B._____ geworden. Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei nach wie vor kooperativ. 4.6. B._____ führte anlässlich der am 13. Februar 2024 durchgeführten Kinder- anhörung unter anderem sinngemäss aus, er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern sowie seinen Geschwistern. Im Schulheim Q._____ gefalle es ihm nicht so gut. Die Kinder auf der Wohngruppe und in der Schule wür- den sie beleidigen und nerven. Wenn sie sich mit anderen Kindern stritten, bekämen sowohl durch die Betreuer auf der Wohngruppe als auch von den Lehrern immer nur sie Konsequenzen, die anderen Kinder hingegen nicht. An die Zeit in der öffentlichen Schule könne er sich nicht erinnern. Er äus- serte den Wunsch nach Hause zurückzukehren; es sei unfair, dass seine Schwestern zu Hause leben dürften und er und sein Bruder nicht. 4.7. C._____ führte anlässlich der am 13. Februar 2024 durchgeführten Kinder- anhörung unter anderem sinngemäss (in weiten Teilen übereinstimmend mit seinem Bruder) aus, er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern. Im Schulheim Q._____ gefalle es ihm nicht so gut. Die an- deren Kinder würden ihn häufig beleidigen, erhielten aber (im Gegensatz zu ihm, wenn er jemanden beleidige) keine Konsequenzen. Die Lehrer in der Schule hätten manchmal zu wenig Zeit für ihn. Er wünscht sich eben- falls, nach Hause gehen zu können. 5. 5.1. In Bezug auf die elterliche Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit fällt auf, dass Dr. med. U._____ sämtliche Feststellungen der Gutachten vom 30. Juni resp. 16. Juli 2022 in Frage stellt und gegenteilige Ausführungen macht. Doch beruht die ärztliche Beurteilung von Dr. med. U._____ auf kei- ner vertieften Auseinandersetzung mit den umfangreichen Akten und der mehrjährigen Entwicklung der schulischen Probleme, die zur Fremdplatzie- rung geführt haben. Die ärztliche Beurteilung von Dr. med. U._____ stützt sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Va- ters und ist daher zurückhaltend zu berücksichtigen. Ihre Ausführung, wo- nach die Beschwerdeführerin stabil, voll erziehungsfähig und durchaus fä- hig sei, alle vier Kinder zuhause zu betreuen, ist nicht sehr aussagekräftig. Seit der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts per 4. Oktober 2021 wurden die vier Kinder im normalen Alltag (abgesehen von den Wo- chenenden und den Ferien, in denen jedoch kein Schulalltag herrscht) nicht mehr gleichzeitig von der Beschwerdeführerin betreut. Aussagen über ihre vorhandenen Ressourcen in Bezug auf die Bewältigung der Betreuung aller vier Kinder gemeinsam und deren Erziehung sind daher schwierig. Zudem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund - 27 - ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patien- ten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Trotzdem ist positiv zu wer- ten, dass die Eltern mit der Inanspruchnahme der Therapie seit der Fremdplatzierung ihrer Kinder intensiv an ihren Defiziten und Konfliktlö- sungsstrategien arbeiten. Auch ist mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Dis- positiv-Ziffer 2) eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden, was unangefochten geblieben ist und ebenfalls dazu beitragen sollte, noch bestehende Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu mindern. 5.2. In der Vergangenheit haben diverse Fachpersonen bei B._____ und C._____ einen gesteigerten Betreuungsbedarf mit erhöhten Erziehungs- und Fürsorgeanforderungen erkannt und festgehalten, dass insbesondere bei der Selbstwirksamkeit und der Frustrationstoleranz erhebliche Defizite bestehen (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Wie die Förderbe- richte des Schulheims Q._____ dokumentieren, besteht bei B._____ und C._____ nach wie vor eine Massnahmebedürftigkeit in erzieherischen, so- zialen und schulischen Belangen. Beide Betroffenen verweigern die Mitar- beit in der Schule teilweise massiv. Beispielsweise zeigte sich B._____ nur bereit, unter seinen eigenen Bedingungen Texte zu schreiben (Verwen- dung von Fluchwörtern bzw. Beleidigungen bzw. Schreiben des Texts erst nach der grossen Pause). C._____ legte sich zu Boden, warf seine Sachen zu Boden, verliess das Klassenzimmer oder störte durch Lärmen, wenn ihm etwas nicht auf Anhieb gelang. Ein solches – nicht nur in Einzelfällen – sondern regelmässig gezeigtes, wenn auch schon (aber eben nur) leicht verbessertes Verhalten, wäre in einer Regelschule kaum tragbar und könnte nicht (oder höchstens mit massiver Unterstützung) aufgefangen werden. Beide Betroffenen haben an der Kinderanhörung vor Obergericht auch angegeben, häufig in (verbale) Streitigkeiten mit anderen Kindern ver- wickelt zu sein, wobei die Lehrer und Betreuungspersonen jeweils nur ge- gen sie Konsequenzen aussprechen würden, gegenüber den anderen Kin- dern hingegen nicht. Diese Wahrnehmung deutet darauf hin, dass B._____ und C._____ noch nicht gut in der Lage sind, ihren eigenen Anteil an diesen Konflikten zu erkennen und zu reflektieren bzw. sie dazu besondere Unter- stützung benötigen, wobei diese in der Vergangenheit von den Eltern nicht ausreichend geleistet werden konnte (vgl. vorne Sachverhalt Ziffer 2.18 und E. 4.1.). Aus dem psychologischen Gutachten vom 16. Juli 2022 (act. 524 in Vorak- ten KESB R._____), der Stellungnahme der letzten Pflegeeltern vom 26. Juni 2023 (act. 113 ff. in KEMN.2023.1230 und act. 96 ff. in KEMN.2023.1231) und den aktuellen Berichten des Schulheims Q._____ ergibt sich übereinstimmend, dass beide Betroffenen (insbesondere auch schulisch) auf eine enge Begleitung angewiesen sind. So wurde im Gut- achten (S. 75) ausgeführt, für B._____ sei eine Beschulung in einer kleinen - 28 - Klasse indiziert, in welcher auf seine Bedürfnisse eingegangen werden könne und ihm im Sinne einer engen Begleitung ein entsprechendes Be- ziehungsangebot gemacht werden könne. Bezüglich C._____ ist dem Gut- achten (S. 76) zu entnehmen, er habe Mühe sich zu konzentrieren und auf Aufgaben einzulassen, sofern er nicht eng (in einem 1:1 Setting) begleitet werde. C._____ beklagte sich an der Anhörung vor Obergericht sinnge- mäss selber denn auch darüber, dass sich die Lehrer nicht genügend Zeit für ihn nähmen – dies selbst im bestehenden Setting im Schulheim Q._____ in einer Kleinklasse. Die letzten Pflegeeltern führten zu B._____ aus, er brauche einen eng geführten Tagesablauf und sei nicht in Bezug auf seine Intelligenz, sondern hinsichtlich seiner Verhaltensweisen ein Son- derschüler (act. 114 in KEMN.2023.1230). C._____ brauche extrem viel Aufmunterung, extrem fröhliche und lustige Situationen und Lernstrukturen in Verbindung mit natürlichen Gegebenheiten. Er brauche eine sehr aus- geglichene und stabile Bezugsperson, wobei es sich am besten nur um eine Person handle (act. 97 in KEMN.2023.1231). In den Berichten des Schulheims Q._____ wird zu beiden Betroffenen festgehalten, sie seien auf einen klaren Rahmen angewiesen, um den gesellschaftlichen Anforderun- gen zu genügen. Bezüglich C._____ wird zudem vermerkt, er brauche zur- zeit eine enge Begleitung, welche ihn bei für ihn neuen Aufgaben unter- stütze und motiviere. Sowohl B._____ als auch C._____ brauchen im schulischen Bereich viel Unterstützung bei der Auftragserledigung. Die Verhaltensauffälligkeiten der Betroffenen, sei es ihre geringe Frustrationstoleranz sowie die zeitweise bestehende Arbeitsverweigerung in der Schule, bei B._____ die einge- schränkte Konfliktfähigkeit und bei C._____ die Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Anweisungen oder Abmachungen, stellen erhöhte Anforde- rungen an die Schule und auch deren Erziehung. Sie brauchen ein gut strukturiertes, stabiles Umfeld, in dem sie intensiv betreut und gezielt ge- fördert werden, um ihre Entwicklungsdefizite aufzuholen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist das erforderliche erhöhte Mass an Aufmerk- samkeit und Betreuung durch eine Einzelperson ohne professionellen Hin- tergrund kaum leistbar (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Es ist zu bezweifeln, dass in einer Regelklasse im normalen Unterrichtsbetrieb eine solche bedürfnisorientierte Betreuung und Förderung geboten werden kann. Zur Förderung des Entwicklungspotentials der Betroffenen ist der ge- schützte Rahmen einer Sonderschule zum jetzigen Zeitpunkt mutmasslich notwendig. Auf jeden Fall wäre es unverantwortlich und mit dem Kindes- wohl nicht zu vereinbaren, die Betroffenen die Regelschule besuchen zu lassen, ohne dass ihr Bedarf auf ausserordentlich enge schulische Beglei- tung sichergestellt wäre. Bei einer Integration in eine Regelklasse würde es mit hoher Wahrschein- lichkeit zu erheblichen Schwierigkeiten innerhalb des Klassenverbands kommen, wobei eine erneute Eskalation zwischen den Eltern und den - 29 - Schulbehörden nicht auszuschliessen wäre. Die gegebenenfalls damit ver- bundenen Auswirkungen auf die Betroffenen wären erheblich nachteilig und würden sich auf das gesamte Familiensystem belastend auswirken. Die Beschwerde, mit welcher eine sofortige Rückplatzierung von B._____ und C._____ zur Beschwerdeführerin bzw. eine sofortige Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt wird, ist daher abzuweisen. 5.3. Die Beiständinnen wurden mit dem angefochtenen Entscheid beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Schulheim Q._____ und den zuständigen Stellen die geeignete Beschulung der Betroffenen vertieft abzuklären. Mit Verfü- gung vom 17. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beiständin- nen auf, einen Bericht unter anderem über den Stand der schulpsychologi- schen Abklärung einzureichen. Die Beiständinnen führten dazu mit Bericht vom 3. November 2023 sinngemäss aus, der Schulpsychologische Dienst […] habe noch keine Abklärung vorgenommen, da bis jetzt von den Eltern noch keine Anmeldung eingegangen sei. Mit Stellungnahme dazu vom 20. November 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, der als Facharzt für Kin- der- und Jugendpsychiatrie zugelassene Dr. AJ._____ habe sich bereit er- klärt, die Abklärung der Betroffenen zusammen mit Frau AK._____, bei wel- cher beide in Therapie gingen, zu übernehmen. Der erste Abklärungstermin habe am 16. November 2023 stattgefunden und am 24. November 2023 und 27. November 2023 seien weitere Abklärungen (Tests) geplant. Über die Ergebnisse dieser Abklärungen haben weder die Beschwerdeführerin, noch der Kindsvertreter, noch die Beiständinnen etwas mitgeteilt. Für den vorliegenden Entscheid, welcher die Fremdplatzierung zum aktu- ellen Zeitpunkt zum Gegenstand hat, ist keine schulpsychologische Abklä- rung erforderlich. Eine solche Abklärung ist gemäss der aktenkundigen Auskunft des Schulpsychologischen Dienstes (E-Mail von AP._____, […] SPD, an die Beschwerdeführerin vom 25. August 2023, vgl. Beilage 4 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2023) für die Einwei- sung in ein Schulheim nicht erforderlich. Andererseits ist der Bedarf der Betroffenen nach enger schulischer Betreuung, wie er im Schulheim Q._____ geleistet werden kann, offenkundig. 5.4. Derzeit ist mit dem Besuch des Schulheims Q._____ die Sonderschulung der Betroffenen kombiniert mit ihrer stationären Betreuung, wobei sie die Wochenenden und die Ferien bei den Eltern verbringen. Die Betreuung der Eltern während den Wochenenden und Ferien gab in letzter Zeit zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beziehung der Betroffenen zu den Eltern ist zudem offensichtlich gut. Im Übrigen werden die Eltern gemäss dem (so- weit unangefochtenen Entscheid) durch eine sozialpädagogische Familien- - 30 - begleitung unterstützt. Schliesslich wohnen auch die Schwestern der Be- troffenen mittlerweile wieder bei der Beschwerdeführerin, was von den Be- troffenen, welche sich ebenfalls die Rückkehr nach Hause wünschen, ver- ständlicherweise als ungerecht empfunden wird. Die Betroffenen haben so- wohl gegenüber dem Kindesvertreter als auch an der Anhörung vor dem Obergericht zum Ausdruck gebracht, dass sie unter der Fremdplatzierung leiden. Unter diesen Umständen dürfte die Sonderbeschulung an einer Ta- gesschule dem Kindeswohl mittelfristig besser entsprechen. Dies würde den Betroffenen ermöglichen, täglich nach der Schule zu ihrer Familie zu- rückzukehren. Solange allerdings keine entsprechende Schullösung gefun- den ist (Tages-Sonderschule oder, falls die Schulbehörden in der Regel- schule eine ausreichend enge Betreuung sicherstellen können, Regel- schule mit entsprechendem Sondersetting), ist es unter den Gesichtspunk- ten der notwendigen Stabilität, Kontinuität und schulischen Entwicklung für das Kindswohl unabdingbar, dass die Betroffenen noch im Schulheim Q._____ verbleiben. Die Beiständinnen haben, nachdem die Betroffenen nun bereits ca. ein hal- bes Jahr in Q._____ sind und sich auch dort ihr Bedarf an ausserordentlich enger Begleitung im schulischen Umfeld gezeigt hat, nun beförderlich in Umsetzung des erwähnten Auftrags eine geeignete Tagesschule für die Betroffenen oder ein entsprechendes Sondersetting zu organisieren. Ihr Auftrag ist entsprechend zu verdeutlichen und zu präzisieren. Soweit dafür notwendig, ist in diesem Zusammenhang (nicht für die Beurteilung der jet- zigen Platzierung in Q._____) von den Beiständinnen im Zusammenwirken mit den Eltern eine schulpsychologische Abklärung einzuholen. Damit die zuständige Kindesschutzbehörde die nötigen Massnahmen für diesen Schulwechsel treffen kann (wozu voraussichtlich auch die dannzumalige Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehören wird), werden ihr die Beiständinnen über die entsprechenden Suchbemühungen sobald als möglich Bericht erstatten müssen. Da die bisherigen Abklärungen so- weit ersichtlich eher schleppend verlaufen sind, rechtfertigt es sich, den Beiständinnen für die spätestens zu erfolgende erste Berichterstattung eine Frist anzusetzen. 5.5. Soweit der Kindsvertreter in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 (S. 2 f.) die Betroffenen als urteilsfähig bezeichnet und ihrem Willen vorbe- haltlos zum Durchbruch verhelfen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Ei- nerseits ist grundsätzlich der Kindeswille nicht ohne weiteres mit dem Kin- deswohl gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_407/2023 vom 18. August 2023 E. 3.5.4.). Andererseits ist bei der Berücksichtigung des Kindeswillens das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist un- gefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3; 5A_984/2019 vom 20. April - 31 - 2020 E. 3.3). B._____ ist knapp 11-, C._____ 8-jährig. B._____ kann sich gemäss eigenen Angaben nicht mehr an seinen Besuch der öffentlichen Schule erinnern; C._____ hat eine solche noch nie besucht. Beide sind ent- sprechend nicht in der Lage zu erfassen, was der Besuch einer Regel- klasse für sie angesichts ihres ausgewiesenen besonderen Betreuungsbe- darfs bedeuten würde. Mindestens in Bezug auf die geeignete Beschu- lungsform sind die Betroffenen somit nicht urteilsfähig. Ihr Wille ist aber mindestens insoweit zu berücksichtigen, als ihrem Wunsch, wieder bei der Beschwerdeführerin zusammen wohnen zu können, Rechnung getragen werden soll, sobald eine damit kompatible Schullösung gefunden werden kann. 6. 6.1. In Dispositiv-Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids wurden die Eltern berechtigt erklärt, die beiden Betroffenen jedes zweite Wochenende in Ab- sprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurden sie berechtigt erklärt, mit den Betroffenen 10 Wochen Schulferien auf ei- gene Kosten zu verbringen. 6.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Oktober 2023 wurden die Eltern vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Abänderung von Ziff. 1.3. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 für berechtigt erklärt, die Betroffenen jedes Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntag- abend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurden sie für berechtigt erklärt, mit den Betroffenen die Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. 6.3. Angesichts dessen, dass der Heimbetrieb aufgrund der vielen abwesenden Kinder am Wochenende nur eingeschränkt läuft und das mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 vorsorglich festgelegte Besuchs- und Ferienrecht problemlos umgesetzt werden konnte, ist, solange noch keine Rückplatzie- rung erfolgen kann, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.3 des angefoch- tenen Entscheids ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht anzuord- nen. Damit sind die Eltern in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.3. des Ent- scheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 berechtigt zu erklä- ren, B._____ und C._____ jedes Wochenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem sind die Eltern be- rechtigt zu erklären, mit den Betroffenen die Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. Mit dieser Änderung der Besuchsrechtsregelung wird dem - 32 - grossen Bedürfnis der Betroffenen nach Geborgenheit im Kreis ihrer Fami- lie Rechnung getragen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchfüh- rung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit persönlicher Anhörung der Kindseltern und stützt sich dabei auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 7.2. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich, dass dem Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung Genüge getan ist, wenn die untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat (vgl. etwa BGE 141 I 97 E. 5.1 m.w.H.), was vorliegend mit der Verhandlung vor Familiengericht Baden am 17. Juli 2023 der Fall war (act. 167 ff. in KEMN.2023.1230, act. 137 ff. in KEMN.2023.1231). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten ent- scheiden und besteht damit auch kein Anspruch auf eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung, da die vorhandenen und zusätzlich eingeholten Akten sowie die durchgeführte Kinderanhörung eine genügende Entscheidgrund- lage bilden und keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich machen. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentli- chen mündlichen Verhandlung ist daher abzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Verfahren betreffend Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung (XBE.2023.64; vgl. Sachverhalt Ziffer 4 hiervor) gegenstandslos. 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache, weshalb ihr gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zuzüglich der Kosten für die Kindsver- tretung aufzuerlegen sind und sie (vorbehaltlich der unentgeltlichen Rechtspflege) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 9.2. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung antragsgemäss zu bewilligen. 9.3. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer - 33 - für Kindes- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (für die Beschwerde im Verfahren XBE.2023.69) auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Hinzu kommt ein Zuschlag von 65 % für die zusätzlichen Rechtsschriften (§ 6 Abs. 3 AnwT; 30 % für die Beschwerde im Verfahren XBE.2023.64; 20 % für die Eingabe vom 16. Oktober 2023; 5 % für die Eingabe vom 20. November 2023; 5 % für die Eingabe vom 5. Februar 2024 und 5 % für die Eingabe vom 26. Februar 2024). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauscha- len Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 93.95; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehr- wertsteuer von 7.7 % (bis Ende 2023 geltender Satz, da die Leistungen ganz überwiegend noch im Jahr 2023 erbracht wurden; Fr. 248.40) sind die Parteikosten für die Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 3'475.00 festzusetzen. 9.4. Der Kindsvertreter beantragt für das Beschwerdeverfahren in seiner Kos- tennote vom 4. März 2024 die Genehmigung und Auszahlung eines Hono- rars von insgesamt Fr. 4'957.95 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 3'629.50 bis 31. Dezember 2023 und Fr. 1'328.45 seit 1. Januar 2024). Entgegen der Kostennote vom 4. März 2024 sind die Aufwendungen bis Ende 2023 mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis Ende 2023 geltenden Version analog), was bis Ende 2023 ein Honorar von Fr. 3'341.95 (inkl. Auslagen von Fr. 170.00 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % in der Höhe von Fr. 238.95) ergibt. Ab Januar 2024 ist gemäss der Kostennote vom 4. März 2024 von einem Honorar von Fr. 1'328.45 (inkl. Auslagen von Fr. 28.90 und der Mehrwert- steuer von 8,1 % in der Höhe von Fr. 99.55) auszugehen. Gesamthaft ergibt sich somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'670.40 (inkl. Auslagen und MwSt.), welches angesichts des hohen Einarbeitungsauf- wands des Kindsvertreters, welcher erst im vorliegenden Verfahren einge- setzt wurde, angemessen erscheint. 9.5. Die Beiständinnen waren im obergerichtlichen Verfahren ebenfalls anwalt- lich vertreten. Ihnen ist aber keine Parteientschädigung zuzusprechen, ei- nerseits mangels eines entsprechenden Antrags, andererseits da die Bei- ständinnen im Verfahren keine Parteistellung hatten, sondern einzig auf- grund ihrer Aufgabe zur Unterstützung der Betroffenen in das Verfahren einbezogen worden sind. Zur Erstattung der notwendigen Stellungnahmen wäre keine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen. - 34 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Das Verfahren XBE.2023.64 wird als gegenstandslos von der Kontrolle ab- geschrieben. 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin Therese Hintermann, […], zu ihrer unentgeltli- chen Rechtsvertreterin bestellt. 2.2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Dispositiv-Ziffer 4.2. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 wird im folgenden Punkt abgeändert: bisher: "- in Zusammenarbeit mit dem Schulheim Q._____ und den zuständigen Stellen die geeignete Beschulung von B._____ vertieft abzuklären und gegebenenfalls zu organisieren;" neu: "- eine Tagessonderschule oder eine andere geeignete (nicht stationäre) Schullösung für B._____ zu organisieren und der zuständigen Kindes- schutzbehörde die notwendigen Anträge zu stellen. Die Beiständin hat der zuständigen Kindesschutzbehörde über diese Suche nach einer Schullösung sobald als möglich, spätestens aber per 31. Mai 2024 erst- mals Bericht zu erstatten." 2.2. Dispositiv-Ziffer 4.3. des Entscheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 wird im folgenden Punkt abgeändert: bisher: - 35 - "- in Zusammenarbeit mit dem Schulheim Q._____ und den zuständigen Stellen die geeignete Beschulung von C._____ vertieft abzuklären und gegebenenfalls zu organisieren;" neu: "- eine Tagessonderschule oder eine andere geeignete (nicht stationäre) Schullösung für C._____ zu organisieren und der zuständigen Kindes- schutzbehörde die notwendigen Anträge zu stellen. Die Beiständin hat der zuständigen Kindesschutzbehörde über diese Suche nach einer Schullösung sobald als möglich, spätestens aber per 31. Mai 2024 erst- mals Bericht zu erstatten." 3. Das Besuchs- und Ferienrecht der Eltern in Dispositiv-Ziffer 1.3 des Ent- scheids des Familiengerichts Baden vom 17. Juli 2023 wird wie folgt neu geregelt: 1.3. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, B._____ und C._____ jedes Wo- chenende in Absprache mit dem Schulheim Q._____ von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu neh- men. Zudem werden sie für berechtigt erklärt, mit B._____ und C._____ die Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 800.00, sowie die Kosten für die Vertretung der Kinder von Fr. 4'670.40, zusammen Fr. 5'470.40, werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len vorgemerkt. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Kindsvertreter, Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 4'670.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, […], deren gerichtlich auf Fr. 3'475.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.