1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird die angefochtene Verfügung des Präsidenten des Familiengerichts Zofingen vom 6. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. - 10 - 3. Die Bezirksgerichtskasse Zofingen wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.