Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, fehlt aktuell eine gerichtlich angeordnete Besuchsregelung. Auch unter Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes erscheint sie aufgrund ihrer Einschränkungen nicht befähigt, die ihr diesbezüglich zustehenden Rechte selbständig gerichtlich geltend zu machen. 4.3. Zusammengefasst ist die rechtliche Verbeiständung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin notwendig. -9-