Aufgrund des beschriebenen Schwächezustandes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ohne anwaltliche Vertretung nicht alleine im Verfahren zurechtfindet. Insbesondere erscheint sie nicht befähigt, schriftliche Ausführungen zum Verfahrensgegenstand zu erfassen bzw. sich diesbezüglich zur Geltendmachung ihrer Interessen (schriftlich) zu äussern. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne anwaltliche Unterstützung gar nicht erst in der Lage gewesen wäre, das vorliegende Verfahren einzuleiten.