4.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin kognitiv eingeschränkt ist und ihre Entwicklungsstufe je nach Einschätzung der Fachperson dem Niveau eines fünf- bis siebenjährigen bzw. eines sieben- bis zehnjährigen Kindes entspricht (vgl. in KEMN.2019.640: Verlaufsbericht des ehemaligen Beistands des Betroffenen vom 12. September 2019 in act. 15 ff. [act. 16], Verlaufsbericht des Mutter-Kind-Wohnen R._____ vom 12. September 2019 in act. 20 ff. [act. 23] sowie ärztlicher Bericht von med. pract. G._____ vom 16. September 2019 in act. 28 ff. [act. 30]). Die Ausprägung der Einschränkungen zeigt sich insbesondere darin, dass sie selbst verbeiständet ist (act.