4. 4.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung des Besuchsrechts. Dieser Verfahrensgegenstand stellt nicht ohne Weiteres einen besonders starken Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen oder der Beschwerdeführerin dar und erfordert bei Anwendung der Offizialmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 3 ZGB) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB) als solcher noch nicht die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin. Indessen bestehen vorliegend in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, welche ihre anwaltliche Verbeiständung erfordern: