2. 2.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Gesuch vom 7. Juni 2023 aus, dass es ihr zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, da sie die Unterlagen zuerst bei ihrer Beiständin einholen müsse. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht, die Begründung des Gesuchs sowie die Unterlagen so bald als möglich nachzureichen. 2.2. Die Vorinstanz wartete die Nachreichung der Gesuchsbegründung und der Unterlagen in der Folge nicht ab. Vielmehr wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 6. Juli 2023 -6-