3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" -4- 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 3. August 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. 3.3. Mit Eingabe vom 10. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.