2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist." 2.4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 (act. 11 ff. in KEMN.2023.383) ersuchte die Kindsmutter die Vorinstanz um Fortführung des Verfahrens betreffend Erweiterung des Besuchsrechts und bat um Zustellung der Stellungnahme der Beiständin vom 23. Juni 2023. 3. 3.1. Gegen die ihr am 11. Juli 2023 zugestellte Verfügung vom 6. Juli 2023 erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Juli 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: