1.5. Nachdem verschiedene Fachpersonen zur Einschätzung gekommen waren, dass die Eltern langfristig nicht in der Lage sein werden, dem Betroffenen ein zu Hause zu geben und seine Erziehung und Betreuung eigenverantwortlich wahrzunehmen (vgl. Zwischenberichte in act. 2 ff., 8 ff. und 12 ff. in KEMN.2022.223), platzierte das Familiengericht Zofingen den Betroffenen mit Entscheid vom 2. Mai 2022 (KEMN.2022.223) in die Wohngruppe F._____ in Q._____ […] um. Betreffend das Kontaktrecht der Eltern wurde statuiert, dass die Besuche in Absprache mit der Beiständin und der Institution direkt vereinbart werden.